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Open AccessOriginalarbeit

Rituelle sexuelle Gewalt

Eine kritische Auseinandersetzung mit fragwürdigen empirischen Belegen für ein fragliches Phänomen

Published Online:https://doi.org/10.1026/0033-3042/a000663

Abstract

Zusammenfassung: Unter ritueller sexueller Gewalt werden Formen organisierten sexuellen Missbrauchs verstanden, die ideologisch geprägt sind und von mehreren Täter_innen über längere Zeiträume ausgeübt werden. Üblicherweise wird in Verbindung mit dem Phänomen von Prozessen absichtlicher Persönlichkeitsspaltung, induzierten Amnesien und Instruierbarkeit der Opfer ausgegangen. Im Zuge eines Projekts, das durch die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs aus Mitteln des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gefördert worden ist, wurden mehrere Veröffentlichungen erstellt, darunter eine Online-Umfrage an 165 selbst-definierten Betroffenen (Nick et al., 2018; https://doi.org/10.21706/TG-12-3-244). Der vorliegende Beitrag setzt sich insbesondere mit der Ergebnisinterpretation der Studie von Nick et al. kritisch auseinander. Angesichts umfangreicher empirischer und theoretischer Literatur sind drei Punkte festzuhalten: 1) Sowohl die Angaben zu Amnesie als auch zum Wiedererinnern erscheinen gedächtnispsychologisch unplausibel. 2) Die Angaben über erlittenen rituellen sexuellen Missbrauch sind alternativ durch suggestive Prozesse erklärbar. 3) Es liegen keine belastbaren Belege für Phänomene wie die intentionale Persönlichkeitsspaltung vor. Angesichts der möglichen Gefahren für Betroffene (Bestärkung suggerierter Scheinerinnerungen, nicht-hilfreiche Therapie / Beratung) ist ein vorsichtiger Umgang mit Behauptungen über die Existenz von ritueller sexueller Gewalt geboten, auch im Rahmen öffentlich geförderter Projekte.

Ritual Sexual Violence: A Critical Appraisal of Dubious Empirical Evidence for a Doubtful Phenomenon

Abstract: Ritual sexual violence commonly refers to forms of organized sexual abuse with an ideological framework carried out by multiple perpetrators over extended periods of time. Usually, the notion is associated with phenomena like intentional dissociation of personality, induced amnesia, and the possibility of commanding the victims’ behavior. As part of a project funded by the independent commission for investigating sexual abuse on behalf of the German Federal Ministry for Family Affairs, Senior Citizens, Women and Youth, several articles were published, including an online survey of 165 self-defined victims (Nick et al., 2018; https://doi.org/10.21706/TG-12-3-244). The present contribution is a critical appraisal of the interpretation of the results of the Nick et al. study in particular. In light of comprehensive empirical and theoretical literature, three points can be made: 1) Both the statements on amnesia and retrieval appear implausible from the perspective of memory research. 2) The statements on experiences of ritual sexual abuse can alternatively be explained through suggestive processes. 3) There is no compelling proof of phenomena like the intentional dissociation of personality into several identities. Given the potential dangers for persons confronted with the topic (i. e., confirmation of implanted pseudomemories, nonhelpful therapy / counseling), a cautious treatment of claims about the existence of ritual sexual violence seems warranted, also within publicly funded projects.

Rituelle sexuelle Gewalt

Hintergrund

Metaanalysen zeigen, dass sexuelle Gewalt an Minderjährigen global auftritt (z. B. Stoltenborgh et al., 2011), allerdings wird nur ein kleinerer Prozentsatz offiziell bekannt (z. B. Zimmermann, 2010). Sexueller Kindesmissbrauch stellt einen bedeutenden Risikofaktor für die weitere Entwicklung eines Kindes dar (z. B. Hailes et al., 2019; Maniglio, 2009). Es ist daher sehr zu begrüßen, dass dieses Thema in der Gesellschaft und in der Politik große Aufmerksamkeit erhält und Anstrengungen unternommen werden, Betroffene zu unterstützen und entsprechende Straftaten durch präventive Maßnahmen zu verhindern.

Im Bereich von sexueller Gewalt an Kindern gibt es neben vielen Einzeltäter_innen auch organisierte Strukturen, wobei Unterschiede in Bezug auf den Organisationsgrad vorliegen (Arthur & Down, 2019; Colley, 2019). Manche bestehen offenbar aus eher wenig organisierten lokalen Netzwerken von Täter_innen, die ein sexuelles Interesse an Kindern verbindet, bei anderen stehen ökonomische Interessen im Vordergrund. In diesem Zusammenhang sind vor allem – aber nicht nur – virtuelle Formen sexueller Ausbeutung von Kindern zu nennen (vgl. WePROTECT Global Alliance, 2018). Auch in Deutschland gibt es solche Formen organisierter Gewalt an Kindern (vgl. die Tatkomplexe in Lügde und Staufen oder die enttarnten Webseiten Elysium und Boystown). Spezifische Netzwerke operieren bis zu ihrer Entdeckung im Geheimen; die Existenz solcher Netzwerke steht jedoch angesichts zahlreicher Belege außer Frage.

Daneben liegen Berichte über bislang vollständig unerkannt und konspirativ wirkende Gruppierungen vor, die Kinder und Erwachsene in rituellen Zeremonien systematisch sexuell, körperlich und psychisch misshandeln, quälen, foltern und sogar auf rituelle Weise umbringen (Fachkreis Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen beim BMFSFJ, 2018). Ihre überlebenden Opfer würden durch Mind Control-Methoden umfassend programmiert. Dabei habe die planmäßig wiederholte Anwendung schwerer Gewalt – oft von Geburt an – ausdrücklich eine Aufspaltung der kindlichen Persönlichkeit zum Ziel. Die entstehenden Persönlichkeitsanteile würden für bestimmte Zwecke traininert und benutzt (u. a. unterschiedliche sexuelle Handlungen, Beteiligung an rituellen Handlungen), an die sich die Betroffenen dann jedoch wegen der zuvor absichtsvoll herbeigeführten Persönlichkeitsspaltung nicht erinnern könnten. Ziel dieser „systematischen Abrichtung ist eine innere Struktur, die durch die Täter_innen jederzeit steuerbar ist und für die das Kind und später der Erwachsene im Alltag keine bewusste Erinnerung hat“ (BMFSFJ, 2018, S. 5). Von einer „rituellen Gewaltstruktur“ wird ausgegangen, wenn eine Ideologie zur Begründung oder Rechtfertigung der Gewalt dient; in diesem Zusammenhang werden Sekten / Kulte, faschistische und rechtsradikale Gruppierungen genannt (BMFSFJ, S. 5).

Wiederum steht außer Zweifel, dass es Gruppierungen wie Sekten, Kulte und ideologisch geprägte Verbände gibt und dass von Personen dieser Gruppierungen auch Straftaten begangen werden. Anders sieht es aber aus mit der oben beschriebenen Form von ritueller Gewalt, deren Verursacher_innen in der Lage sein sollen, mittels sogenannter Mind Control-Methoden Persönlichkeiten absichtsvoll aufzuspalten und Menschen für Handlungen steuerbar zu machen, an die diese anschließend keine bewussten Erinnerungen mehr haben. Informationen hierüber basieren ausschließlich auf den Angaben von Personen, die berichten, entsprechende Erfahrungen gemacht zu haben, was impliziert, dass sie sich an irgendeinem Punkt doch wieder an die Handlungen erinnern können. Polizeiliche Bestätigungen liegen trotz durchgeführter Ermittlungen nicht vor (Hahn, 2019; Lanning, 1991; aber s. hierzu auch die kriminologische Bewertung durch Dessecker, 2020). Dies wird regelmäßig damit begründet, dass beteiligte Täter_innen gesellschaftliche Machtpositionen bekleiden und daher über Ressourcen verfügen würden, um sich den Strafverfolgungsbehörden entziehen zu können (z. B. Igney, 2022).

Entsprechende Berichte sind keineswegs neu: Bereits in den 1980er Jahren gab es in den USA, Großbritannien und einigen anderen Ländern eine große Welle von in der Regel in Psychotherapien wiedererlangten Erinnerungen an rituellen sexuellen Missbrauch. Diese lösten damals eine intensive Diskussion über die Validität dieser Berichte aus (z. B. Bottoms & Davis, 1997; Bottoms, Shaver & Goodman, 1996; für eine Zusammenfassung siehe McNally, 2003). Trotz umfangreicher Ermittlungen und Ausgrabungen seien in keinem Fall Mordopfer an den behaupteten Orten gefunden worden, vor allem aber seien jeweils auch keine Spuren von Tötungsdelikten festgestellt worden, was aus kriminalistischer Sicht ausgesprochen unwahrscheinlich erscheine (Lanning, 1991). In einem substantiellen Anteil der untersuchten Fälle fanden sich allerdings durchaus bestätigende Hinweise für einen sexuellen Missbrauch, in einigen wenigen Fällen gab es auch okkulte Rituale, in keinem der Fälle fand sich jedoch eine Bestätigung, dass ein organisiertes Netzwerk mit Mind Control-Methoden operiert (La Fontaine, 1998; Weir & Wheatcroft, 1995). Der FBI-Agent Kenneth Lanning (1992) resümierte in einem Bericht auf Basis mehrerer Hunderter bearbeiteter Anschuldigungen entsprechend, dass für diese Behauptungen keinerlei Evidenz vorliege und die Klärung der Frage, warum Betroffene davon berichten, eine Aufgabe für Psycholog_innen (mental health professionals), nicht für Ermittlungsbehörden sei. Auch in den Niederlanden hat ein kürzlich vorgelegter ministerieller Untersuchungsbericht keine Belege für einen organisierten sadistischen sexuellen Missbrauch von Minderjährigen erbracht (Rijksoverheid, 2022).

Umfangreiche wissenschaftliche Literatur verwies in den 1990er Jahren darauf, dass sich in Fällen behaupteter ritueller sexueller Gewalt häufig Hinweise auf gravierende suggestive Prozesse finden ließen, welche die Entwicklung von Scheinerinnerungen in Psychotherapien nahelegen (z. B. Bottoms & Davis, 1997; La Fontaine, 1998; Mulhern, 1994; Victor, 1998). In der zweiten Hälfte der 1990er Jahre kam es in einer Reihe von Fällen zu Rücknahmen von in Therapien entwickelten Erinnerungen an sexuellen Missbrauch in der Kindheit (Lief & Fetkewicz, 1995; Ost, 2017) und zu erfolgreichen Schadensersatzklagen gegen Psychotherapeut_innen wegen der Induktion falscher Erinnerungen.

In einer Analyse von Fällen erfolgreicher Klagen gegen Psychotherapeut_innen fanden Shobe und Schooler (2001) übereinstimmende Charakteristika: Die Personen hatten sich überwiegend wegen einer Angst- oder Depressionssymptomatik in Therapie begeben, in der Therapie wurde eine Dissoziative Identitätsstörung (DIS) festgestellt. Auf der Basis dieser Diagnose wurde angenommen, dass eine frühe Traumatisierung stattgefunden habe und im Laufe der Therapie entwickelten sich vermeintliche Erinnerungen an sexuelle Missbrauchshandlungen in der Kindheit, die sehr schwerwiegender Natur waren und oft rituelle Handlungen, Tötungen und Kannibalismus einschlossen.

In der Schweiz gibt es zum Thema eine aktuelle Debatte: Im Anschluss an eine Dokumentation des Schweizerischen Rundfunks über im Rahmen von Therapien wiederentdeckte Erinnerungen an rituellen sexuellen Missbrauch wurden aufsichtsrechtliche Abklärungen bezüglich zweier Traumatherapie-Stationen einer Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie eingeleitet. Das entsprechende Gutachten (Balkanyi-Nordmann & Caspar, 2022) kommt zu dem Schluss, dass „eindeutiger, verschwörungstheoretischer und äusserst problematischer Inhalt zu den Themen rituelle satanistische Gewalt und Mind Control“ (S. 5) in der Klinik verbreitet und geschult worden sei, was angesichts der potenziellen Gefährdung schwerstkranker Menschen für unverantwortlich gehalten werde. Der „fehlende Bezug auf aktuell verfügbares Wissen über Gedächtnisfunktionen und über organisierte Kriminalität [fördert] eine mystische statt einer wissenschaftlichen Wahrnehmung von Traumatisierung und der Entstehung der Folgestörungen“ (S. 16).

Auch in Deutschland hat das Thema Relevanz: Im Abschlussbericht der Unabhängigen Beauftragten zur Aufarbeitung des sexuellen Kindesmissbrauchs (2011) wird „rituelle Gewalt“ als eines von fünf Themen benannt, bei denen „dringlicher Aufklärungs- und Forschungsbedarf“ (S. 217) besteht. Ein Fachkreis „Sexualisierte Gewalt in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen“ beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) legte 2018 „Empfehlungen an Politik und Gesellschaft“ vor. Die umfangreiche skeptische wissenschaftliche Befassung mit diesem Thema fand darin keine Erwähnung.

Der vorliegende Beitrag untersucht nun das vom BMFSFJ über die Unabhängige Kommission zur Aufarbeitung sexuellen Kindesmissbrauchs (UKASK) geförderte Projekt1 zu sexuellem Kindesmissbrauch in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen. Die im Rahmen des Projekts erstellten Veröffentlichungen2 blenden die bereits vorhandene, umfassende und skeptische wissenschaftliche Literatur nahezu vollständig aus. Besonders schwer fällt ins Gewicht, dass die im Datensatz enthaltenen deutlichen Hinweise auf mögliche Suggestionsprozesse als Alternativerklärung für die berichteten Erinnerungen vieler Studienteilnehmer_innen gar nicht erwogen wurden. Angesichts des skizzierten Diskussionsstands und des Umstands, dass seit vier Jahrzehnten eine Diskrepanz zwischen entsprechenden Berichten und fehlenden Ermittlungsergebnissen besteht (die sich bei anderen Formen organisierter Kriminalität wie Menschen-‍, Waffen-‍, Drogenhandel oder auch der Verbreitung von Kindesmissbrauchsabbildungen in dieser Form eben nicht zeigt), erscheint dies hochproblematisch.

Überblick über die Forschungsarbeiten des BMFSFJ-geförderten Projekts

Im Zuge des BMFSFJ-geförderten Projekts sind bis dato (Stand: März 2023) neun Veröffentlichungen entstanden; davon sind acht im entsprechenden Bericht enthalten (vgl. Fußnote 2). Diese Veröffentlichungen beziehen sich auf die Erfahrungen selbst-definierter Betroffener von organisierter und / oder ritueller sexueller Gewalt sowie auf die Erfahrungen von Fachpersonal in der Arbeit mit entsprechend selbst-definierten Betroffenen (Behrendt et al., 2020; Kraus et al., 2020; Nick et al., 2018, 2019, 2021; Schröder et al., 2018; Schröder, Behrendt et al., 2020a, 2020b; Schröder, Nick et al., 2020). Tabelle 1 bietet einen Überblick über die hierin untersuchten Stichproben und Fragestellungen. Soweit zweifelsfrei erkennbar, werden darüber hinaus Schnittmengen der Datensätze dargestellt.

Tabelle 1 Überblick über die Fragestellungen und Stichproben der im Rahmen des Forschungsprojektes entstandenen Veröffentlichungen

Die Untersuchung von Nick et al. (2018) ist der Ausgangspunkt der weiteren acht Publikationen. Ziel dieser Studie war u. a., die „Erfahrungen von Betroffenen“ zu erheben, „um charakteristische Gewaltformen besser zu verstehen“ (S. 244). Die Schilderungen der Betroffenen werden en passant als Beleg für das Phänomen gewertet, und die Studie bildet somit den Grundstein für die späteren Veröffentlichungen derselben Arbeitsgruppe. Im Folgenden setzen wir uns daher schwerpunktmäßig mit der Methodik und den Schlussfolgerungen der Studie von Nick et al. (2018) auseinander.

Die Studie von Nick et al. (2018)

Vorgehensweise

Nick et al. (2018) führten eine Online-Umfrage mit einem Messzeitpunkt anhand eines adaptiven Fragebogens mit 44 bis 90 Fragen durch. Proband_innen wurden im Sinne einer Gelegenheitsstichprobe rekrutiert, wobei unter anderem auf den Internetseiten von Fachverbänden, aber auch durch Psychotherapeutenkammern, Traumakliniken, den Berufsverband Frauenberatungsstellen sowie die UKASK und Betroffenenverbände auf die Umfrage hingewiesen wurde. Ausgewertet wurden die Angaben von Personen, die bejahten, Opfer von organisierter oder ritueller Gewalt geworden zu sein. Dabei haben, so Nick et al. (2018), 2 171 Aufrufe der Startseite zu 165 vollständigen Datensätzen geführt, die von den Autor_innen auf 165 Personen (davon 158 weiblich) bezogen wurden. Eine Speicherung von Internet Protocol (IP)-Adressen ist aus Gründen des Datenschutzes nicht erfolgt. Zwei weitere Datensätze sind ausgeschlossen worden, weil die Betreffenden angegeben haben, nicht zur intendierten Zielgruppe zu gehören.

Die operationale Definition der Zielkonstrukte organisierte Gewalt und rituelle Gewalt erfolgte in Anlehnung an Salter (2017), wonach für organisierte Gewalt die folgenden Punkte kennzeichnend seien: Sexualisierte Gewalt, die von mehreren Tätern an mehreren Opfern wiederholt und geplant verübt wird, und zwar über einen mehrjährigen Zeitraum, unter Umständen in Verbindung mit der Herstellung von Missbrauchsabbildungen oder Zwangsprostitution. Demgegenüber wurde rituelle Gewalt, wiederum unter Berufung auf Salter, dahingehend abgegrenzt, dass zusätzlich zur organisierten Gewalt „(schein–)‌ideologisch oder religiös geprägte Sinngebungen“ hinzukommen würden, „z. B. in satanistischen oder faschistischen Gruppierungen, Sekten oder Kulten“ (Nick et al., 2018, S. 245). Entsprechende Definitionen wurden auch an den Beginn des Online-Fragebogens gestellt.

Weiterhin wurden neben sozio-demographischen Daten (etwa zu Alter, Geschlecht oder Beziehungsstatus) unter anderem die sexuelle Orientierung, Gewalterfahrungen, psychiatrische Diagnosen und die Inanspruchnahme psychosozialer Hilfen (z. B. Psychotherapie) erfragt. Die Erfassung der Symptombelastung im Hinblick auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) erfolgte durch die deutsche Version der PTSD-Checklist for DSM-5 (PCL-5; Krüger-Gottschalk et al., 2017); Anzeichen für somatoforme Störungen wurden mithilfe des Somatoform Dissociation Questionnaire (SDQ-5; Nijenhuis, Spinhoven, van Dyck, van der Hart & Vanderlinden, 1997) erhoben.

Es berichteten 49 % der Teilnehmenden (n = 80) von satanistischen Tätern; 69 % (n = 74) gaben an, Ideologien hätten der Aufrechterhaltung der inneren Aufspaltung gedient; 64 % (n = 96) berichteten von einer absichtsvollen Aufspaltung in innere Anteile und 85 % (n = 129) von einer absichtsvollen Aufspaltung in innere Anteile mit bestimmten Funktionen. Es kann also festgehalten werden, dass die große Mehrheit der Teilnehmenden bei Nick et al. (2018) von denjenigen Praktiken berichtete, die in der Vergangenheit in der Forschungsliteratur äußerst skeptisch diskutiert worden sind.

Kritische Würdigung

Fehlende Befassung mit kritischer Literatur zu ritueller sexueller Gewalt

Bei den Angaben der Teilnehmenden an der Untersuchung handelt es sich um Selbstberichte. Folgerichtig schreiben Nick et al. (2018) von „selbstdefinierten Betroffenen“ (S. 244). Die Erhebung von Selbstberichten ist ein in der Dunkelfeldforschung übliches Vorgehen, eine Überprüfung des Opferstatus durch Forschende ist in der Regel weder zumutbar noch möglich. Allerdings wird in Dunkelfeldforschung üblicherweise kritisch diskutiert, wie valide die erhobenen Daten sind (z. B. Prätor, 2014).

Eine solche Diskussion ist umso mehr zu erwarten, wenn Daten über einen Deliktbereich erhoben werden, bei dem es sich um ein umstrittenes Phänomen handelt, für dessen Existenz in der Vergangenheit vergeblich nach Evidenz gesucht wurde. Wie zu Beginn dargestellt, liegt eine Fülle an Forschungsliteratur vor, die sich kritisch mit Berichten über entsprechende Erfahrungen auseinandergesetzt hat. Insofern stehen nicht etwa genauere Prävalenzen oder Einzelheiten des Delikts in Frage; vielmehr wird die Existenz des gesamten Phänomens wissenschaftlich begründet angezweifelt. Im Sinne wissenschaftlicher Redlichkeit wäre es insofern zwingend notwendig gewesen, die von Nick et al. (2018) präsentierten Daten mit Bezug auf die gut dokumentierte, kritisch-wissenschaftliche Diskussion um rituelle sexuelle Gewalt einzuordnen. Dies ist jedoch nicht erfolgt, sodass der irreführende Eindruck entsteht, es handele sich bei ritueller sexueller Gewalt mit Mind Control und gezielter Persönlichkeitsspaltung um ein gesichertes Phänomen.

Ungeprüfte und selektive Übernahme von Angaben zu psychischen Störungen

Im Hinblick auf psychische Störungen gaben zwei Fünftel der Umfrageteilnehmer_innen an, dass bei ihnen in der Vorgeschichte die Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung gestellt wurde (42.4 %); ein Viertel nannte die frühere Diagnose einer Schizophrenie (24.8 %, Mehrfachnennungen möglich). Diese Diagnosen waren, laut Nick et al. (2018), von den Befragten selbst mehrheitlich als Fehldiagnosen eingeordnet worden, was von den Autor_innen so übernommen wurde. Demgegenüber wurden die Diagnosen einer Posttraumatischen Belastungsstörung (73.9 %) beziehungsweise einer Dissoziativen Identitätsstörung (83.6 %), die ebenfalls auf dem Selbstbericht der Umfrageteilnehmer_innen beruhen, von den Forschenden für authentisch gehalten. So heißt es etwa in dem Aufsatz von Nick et al. (2018), dass „zusammen genommen dissoziative Störungen einen deutlichen Schwerpunkt der aktuell gültigen Diagnosen bilden“ (S. 253), während „als langfristige Fehldiagnosen […] am häufigsten emotional instabile / Borderline-Persönlichkeitsstörungen (43.9 %) und Schizophrenie / psychotische Störungen (43.1 %) angegeben“ (S. 253 f.) wurden. Auch die Angabe, dass Täter_innen oftmals eine zielgerichtete Aufspaltung der Persönlichkeit der selbst-definierten Betroffenen herbeigeführt hätten, und zwar in knapp vier Fünfteln der Fälle (78.2 %), wird so übernommen. Ferner konstatieren Nick et al. (2018): „Auch andere Studien und die Fachliteratur stimmen darin überein, dass die DIS häufig nicht erkannt wird […] und stattdessen eine Borderline-Störung und Schizophrenie / psychotische Störungen diagnostiziert wird“ (S. 258).

Die Übernahme der Angaben der Proband_innen im Hinblick auf die Diagnosen psychischer Störungen erscheint diskussionswürdig. So wäre es gleichermaßen denkbar, dass die angeblichen Fehldiagnosen (Borderline-Persönlichkeitsstörung oder Störung aus dem schizophrenen Formenkreis) zutreffend sind, nicht aber die behaupteten Diagnosen von Dissoziativer Identitäts- oder Posttraumatischer Belastungsstörungen. Diese Alternativhypothese wird aber von Nick et al. (2018) nicht in Betracht gezogen.

Gedächtnispsychologisch unplausible Angaben

Die bei Nick et al. (2018) fehlende Darstellung der kritischen Perspektive auf rituelle sexuelle Gewalt wiegt umso schwerer, als ein erheblicher Anteil der Teilnehmenden genau diejenigen gedächtnispsychologisch unplausiblen Angaben machte, die schon in vergangenen wissenschaftlichen Diskussionen Skepsis ausgelöst haben. So lag der dokumentierte Median für das Alter der Teilnehmer_innen (n = 109), in dem die organisierte / rituelle sexuelle Gewalt begonnen habe, bei zwei Jahren. Das heißt, dass die Hälfte der antwortenden Teilnehmenden angab, jünger als oder höchstens zwei Jahre alt gewesen zu sein, als der Missbrauch eingesetzt habe. Auch das Durchschnittsalter lag mit drei Jahren nur unwesentlich höher. Es bleibt unklar, worauf diese Angaben jeweils basieren. Sollten sie auf eigene Erinnerungen der Teilnehmenden selbst zurückgehen, so wäre dies mit den empirischen Erkenntnissen zur infantilen Amnesie nicht vereinbar (für einen Überblick s. Hayne & Jack, 2011). Zwar ist theoretisch denkbar, dass die Angaben sich auf Informationen anderer (älterer) Personen über den Beginn des Missbrauchs beziehen; entsprechende Zusatzannahmen wurden im Rahmen der Studie aber nicht untersucht.

Einer großen Umfrage mit 6,441 Teilnehmer_innen zufolge, die nach dem Alter gefragt wurden, auf das sich ihre früheste Erinnerung bezieht, lag das arithmetische Mittel bei 3.15 Jahren (Akhtar et al., 2018). Allerdings gaben 40 % der Befragten Ereignisse im Alter von 2 Jahren oder jünger an; knapp ein Siebtel (14 %) sogar Erinnerungen aus dem Alter von einem Jahr oder früher. Die Autor_innen der Studie halten als Erklärungen für solche sehr frühen Erst-Erinnerungen Phänomene wie Fehldatierung, Selbstselektion der Stichprobe und vor allem fiktive Erinnerungen, die auf Fotos, Erzählungen oder Schlussfolgerungen basieren, für plausibel. Bauer et al. (2019) kritisierten die Einschätzung von Akhtar et al. (2018), wonach außerordentlich frühe Erinnerungen fiktiv sein müssten und verwiesen unter anderem auf die von Akhtar et al. (2018) vorgenommene methodische Einschränkung auf verbalisierbare Inhalte. Bauer et al. (2019) argumentieren, dass bereits junge Kinder in der Lage sind, deklarative Erinnerungen auszubilden, aber auch sie beziehen sich dabei auf mindestens Zwei- bis Dreijährige (S. 1398), sodass sich hieraus für den Zeitraum von unter zwei Jahren, den wir in Bezug auf Nick et al. (2018) kritisieren und für welchen eine absolute infantile Amnesie angenommen wird (Hayne & Jack, 2011), ein Konsens ergibt (vgl. Akhtar et al., 2019, für weitere Argumente hinsichtlich älterer Kinder). Eine Diskussion der Ergebnisse im Lichte gedächtnis- bzw. entwicklungspsychologischer Erkenntnisse zur infantilen Amnesie und potenzieller Alternativerklärungen für berichtete frühkindliche Erinnerungen fehlt im Artikel von Nick et al. (2018) vollständig.

Über die Tatsache hinaus, dass das berichete Lebensalter des Missbrauchsbeginns in mindestens der Hälfte der von Nick et al. (2018) berichteten Fälle höchstwahrscheinlich nicht auf eigenen Erinnerungen basiert, sagten die Teilnehmenden aus, die erlittene organisierte / rituelle sexuelle Gewalt sei ihnen im Durchschnitt erst im Alter von 28.5 Jahren bewusst geworden (n = 146). Auch wenn nicht eindeutig ist, was unter dem Begriff der Bewusstwerdung genau verstanden wurde, so legt er nahe, dass sich ein großer Teil der Teilnehmer_innen an die berichteten Missbrauchs- und Gewalterfahrungen über einen langen Zeitraum nicht erinnert hat. Generell ist festzuhalten, dass dies ein unerwarteter Befund ist, weil emotional bedeutsame, belastende, folgenreiche und damit auch traumatische Ereignisse solche sind, an die Menschen sich eher besonders langfristig erinnern (z. B. McNally, 2003). Dies deckt sich auch mit der Gedächtnisforschung, die wiederholt dokumentiert hat, dass Menschen sich besonders gut an Inhalte erinnern, die sie selbst betreffen (self-reference effect; für eine Meta-Analyse s. Symons & Johnson, 1997) und die besonders (z. B. Diamond et al., 2020) beziehungsweise emotional sind (z. B. Berntsen & Rubin, 2002; Kensinger & Corkin, 2003). Auch wenn Stress die Erinnerungsleistung senken kann (wie Deffenbacher et al., 2004, in einer Meta-Analyse für Augenzeugen gezeigt haben), so betrifft dies insbesondere periphere Inhalte (Fawcett et al., 2013; Steblay et al., 1992), sodass keineswegs eine Verdrängung kompletter Ereignisse damit gemeint ist, sondern vielmehr eine Lenkung der Aufmerksamkeit: Stress erhöht die Aufmerksamkeit für Informationen, die für die aktuellen Ziele einer Person relevant sind (Levine & Edelstein, 2009). Studien, in denen traumatische Ereignisse sichergestellt wurden, dokumentieren entsprechend vielfach das Problem der Betroffenen, nicht vergessen zu können (Eth & Pynoos, 1994; Wagenaar & Groeneweg, 1990; Kuch & Cox, 1992; McNally, 2005; Pynoos & Nader, 1988) und unter Intrusionen zu leiden (Holmes & Bourne, 2008; Krans et al., 2009).

Studien zu Erinnerungen an traumatische Erfahrungen bei PTBS-Patient_innen erbrachten teilweise eine etwas erhöhte Desorganisation der Erinnerungen, wobei die Befundlage hierzu inkonsistent ist (McNally, 2022); eine Amnesie für traumatische Erfahrungen bildet aber auch in dieser Gruppe eine Ausnahme und nicht die Regel. So resümieren Ehlers et al. (2022): „Overall, deficits in trauma memory recall observed in PTSD [Anm.: PTBS] appear to be subtle and effect sizes are small. Most trauma survivors can verbalize the gist of what happened to them.” (S. 383). Zwar lässt sich einwenden, dass der mögliche Zusammenhang zwischen angeblicher ritueller sexueller Gewalt und PTBS in die Irre führt: Bei kompletter Amnesie für ein fragliches traumatisierendes Ereignis könnte die Diagnose einer PTBS letztlich gar nicht gestellt werden. Auf der anderen Seite erklärten die Teilnehmenden in der Studie von Nick et al. (2018), sich aktuell daran zu erinnern, Opfer von organisierter oder ritueller Gewalt zu sein, und fast 75 % gaben an, an einer PTBS zu leiden.

Das bedeutet im Umkehrschluss aber nicht, dass jede wiederentdeckte Erinnerung unzutreffend sein muss (vgl. Brewin, 2016). Es gibt beispielsweise Personen, die angeben, sich an Missbrauchserfahrungen über einen langen Zeitraum nicht erinnert zu haben, ehe es dann spontan (und meist außerhalb von Therapie) zu einer Wiedererinnerung kam (Geraerts et al., 2007; McNally & Geraerts, 2009). Für solche Fälle ist die Rate stützender unabhängiger Belege für den Missbrauch vergleichbar hoch wie in Fällen, in denen sich die Personen kontinuierlich an den Missbrauch in ihrem Leben erinnern konnten. Die Rate war zudem höher als in solchen Fällen, in denen Berichte über ein Wiedererinnern an entsprechende Vorkommnisse innerhalb einer Therapie aufgekommen sind (Geraerts et al., 2007). Insofern ließe sich mit Brewin resümieren (2021), dass wiedererlangte Erinnerungen wahr oder falsch oder eine Mischung aus realen und imaginierten Erlebnissen sein können. In jedem Fall aber, so auch Brewin (2021), ist es unverantwortlich, suggestive therapeutische Techniken bei Patient_innen einzusetzen, die nicht von sich aus über Erinnerungen an Missbrauch verfügen.

Abgesehen von der Tatsache, dass Nick et al. (2018) solche unterschiedlichen Formen der Wiedererinnerung weder differenzieren noch diskutieren, fällt noch der Umstand ins Gewicht, dass nicht Einzelne, sondern die große Mehrzahl der Teilnehmer_innen der Studie von Nick et al. (2018) angibt, sich viele Jahre gar nicht an massive Gewalterfahrungen erinnert zu haben (86 % [n = 142] der Teilnehmenden berichteten von wiederholter Gewaltanwendung mit Nahtoderfahrung und 85 % [n = 140] von mehrfachen Vergewaltigungen), was mit gedächtnispsychologischen Befunden kaum in Einklang zu bringen ist. Dies hätte von den Autor_innen zumindest kritisch diskutiert werden müssen, zumal ein solcher Verlauf wiederum die Möglichkeit suggestiver Prozesse aufwirft. Eine kritische Diskussion dieser Aspekte bleibt in der Arbeit von Nick et al. (2018) vollständig aus.

Darstellung der intentionalen Herbeiführung Dissoziativer Identitätsstörungen als Faktum

In dem Artikel wird allerdings von einer „absichtsvollen dissoziativen Aufspaltung“ der Identität (Nick et al., 2018, S. 256) ausgegangen, die das Ziel habe, dass die beabsichtigten Handlungen von den Täter_innen durchgeführt und von den Opfern anschließend nicht erinnert werden könnten. Der hierfür angenommene Mechanismus bleibt aber erstaunlich vage: Es ist die Rede von „biologisch bedingten Soll-Bruchstellen“ (S. 256), ohne dass diese näher erläutert würden. Die entscheidenden Fragen, ob ein absichtliches Erzeugen von Teil-Persönlichkeiten überhaupt möglich ist beziehungsweise was Täter_innen eigentlich genau tun müssten, um dies zu erreichen, werden nicht gestellt.

Die Annahme des absichtsvollen Erzeugens von Teil-Persönlichkeiten könnte mutmaßlich auf der Hypothese basieren, dass extreme Belastungen regelmäßig gravierende dissoziative Prozesse im Sinne einer Autoregulation von Belastungserfahrungen zur Folge hätten. Extreme Gewaltausübung könnte demnach absichtsvoll eingesetzt werden, um dissoziative Schutzmechanismen zu provozieren und auf diesem Weg wiederum regelmäßig das Erzeugen von mehreren Persönlichkeiten zu erreichen. Berichte von Kindern, die Zeugen von Tötungsdelikten an Angehörigen waren, Naturkatastrophen überlebt oder andere traumatische Erfahrungen gemacht haben, belegen jedoch, dass auch extreme Belastungen außerhalb der Phase der infantilen Amnesie in der Regel nicht zum vollständigen Vergessen der Ereignisse führen (z. B. Eth & Pynoos, 1994; Goodman et al., 2019).

Doch selbst wenn eine absichtsvolle Aufspaltung einer Person als möglich unterstellt wird, ist damit noch keine „systematische Kinder-Abrichtung“ (Schramm, 2010, S. 141) erfolgt. Und es stellt sich einmal mehr die Frage, was Täter_innen tun müssten, um das zu erreichen. An einer zielgerichteten Aufspaltung der Persönlichkeit von Erwachsenen mit entsprechender Instruierbarkeit der Opfer ist die Central Intelligence Agency mit ihrem Projekt MK-ULTRA jedenfalls gescheitert (Senate Select Committee on Intelligence, 1977); hier konnte die Hypothese einer zielgerichteten Spalt- und Instruierbarkeit der Persönlichkeit nicht aufrechterhalten werden. Ebenso wenig ist die Hypothese von Interidentitätsamnesien im Rahmen einer DIS, also die Annahme, dass einzelne Identitäten getrennte Gedächtnisse hätten, experimentell nachgewiesen worden (Priebe et al., 2013).

Nicht zuletzt stellt sich die Frage, wieso die Ereignisse nach vielen Jahren vermeintlich gravierender dissoziativer Prozesse und des Nichterinnerns dann doch wieder erinnert werden können und welche Sicherheit es gibt, dass aufkommende Erinnerungen das reale Geschehen wiedergeben. Der Artikel von Nick et al. (2018) geht auf keine dieser Fragen ein.

Eine alternative Erklärung, wonach beispielsweise die Ausbildung von verschiedenen Persönlichkeitszuständen die Folge einer suggestiven Rolleninteraktion zwischen Therapeut_in und Klient_in sein kann (s. Übersicht bei Spanos, 1996), ziehen Nick et al. (2018) nicht in Erwägung. Dabei liegt eine Reihe von empirischen Befunden vor (z. B. epochenbasierte Prävalenzschwankungen, Großteil der Diagnosen durch vergleichsweise wenige Therapeut_innen, geografische Schwerpunkte in der Diagnosehäufigkeit, so gut wie keine Fälle unter Kindern etc.), die gut mit einem solchen soziokognitiven Entstehungsmodell in Einklang zu bringen sind (Lilienfeld & Lynn, 2015), was aber traumatische Erfahrungen als Ursachen nicht ausschließt. In diesem Zusammenhang sei beispielsweise auf Huntjens und Dorahy (2015) verwiesen. Demnach können dissoziative Zustände im Nachgang zu erlittenen Traumata auftreten; sie dienen der Regulation von Stress und beruhen auf zwei verschiedenen Prozessen: Kompartimentierung (Compartmentalization) und Abtrennung (Dissociation). Nach Huntjens und Dorahy ist die Kompartimentierung dafür maßgeblich, übliche Kontrollfunktionen (etwa zur Aufrechterhaltung individuellen Kohärenzerlebens) außer Kraft zu setzen; der Begriff der Abtrennung hingegen umfasst psychopathologische Aspekte wie Depersonalisation oder Derealisation, also Ich-Fremdheit oder den Eindruck einer unechten Umgebung. Eine integrative Theorie zur Entstehung der DIS, die unter anderem Aspekte wie gestörtes Kohärenzerleben oder beeinträchtigte Realitätsprüfung als ätiologische Mechanismen, aber auch Traumafolgen mit einschließt, wurde kürzlich von Lynn et al. (2022) vorgelegt.

Doch unabhängig von der Frage, ob es sich um echte Teilpersönlichkeiten oder lediglich Persönlichkeitszustände handelt oder ob dissoziative Störungen besser durch Traumata oder soziokognitiv erklärt werden können, bleibt Folgendes festzuhalten: Für die im Rahmen der Studie von Nick et al. (2018) vertretene Auffassung einer gezielten Herbeiführung dissoziativer Identitäten (oder Zustände), die zudem für die Urheber_innen steuerbar bleiben würden, gibt es unseres Wissens in der Forschungsliteratur weder eine überzeugende Theorie noch belastbare empirische Belege.

Fehlende Auseinandersetzung mit der Möglichkeit von Suggestionsprozessen

Während die vermuteten Mechanismen und das sich andeutende Erinnerungsmuster der Umfrageteilnehmer_innen unbeantwortete Fragen aufwerfen, wären die Angaben der Teilnehmer_innen durchaus erklärbar mit dem Vorliegen von Scheinerinnerungen als Ergebnis suggestiver Prozesse, z.B im Rahmen von Psychotherapien. Zu diesem Phänomen liegt eine Fülle an empirischer Evidenz vor (für einen Überblick s. Scoboria et al., 2017). Scheinerinnerungen können entstehen, wenn sich Menschen auf die Suche nach Erklärungen für psychisches Leiden machen, dabei die Überzeugung entwickeln, ein bislang nicht-erinnerliches Trauma erlebt zu haben und anschließend – ggf. unter Zuhilfenahme imaginativer Techniken – Bilder und im weiteren Verlauf ganze mentale Episoden ausbilden, die sie fälschlicherweise für Erinnerungen halten (zum Ganzen Volbert, 2018; Patihis & Pendergrast, 2019). Ein solcher Prozess ist gekennzeichnet von einem diskontinuierlichen Erinnerungsverlauf, wie er sich in den Daten von Nick et al. (2018) abzeichnet, also einem langen Nicht-Erinnern, bevor eine aktive Suche nach Erinnerungen beginnt, vermeintliche Erinnerungen entstehen und immer detaillierter werden. Da es sich aber nicht um genuine Erinnerungen handelt, können auch Schilderungen aufkommen, die nicht im Einklang mit gedächtnispsychologischen Erkenntnissen stehen, z. B. sehr detaillierte Erinnerungen an die Zeit der ersten beiden Lebensjahre. Scheinerinnerungen können durch bestimmte psychotherapeutische Rahmenbedingungen erheblich begünstigt werden; es gibt Verläufe, bei denen Scheinerinnerungen erst in der Psychotherapie induziert wurden (Lindsay & Read, 1994; Lynn et al., 2015; Stoffels & Ernst, 2002; Volbert, 2018; Otgaar et al., 2019, 2022), sie sind aber nicht auf Therapien begrenzt (Dodier & Patihis, 2021).

Hierbei ist zu beachten, dass in den oben bereits mehrfach erwähnten kritischen Diskussionen zu Behauptungen rituellen sexuellen Missbrauchs auf ähnliche Erinnerungsverläufe wie in den Daten von Nick et al. (2018) verwiesen und die Gefahr von Scheinerinnerungen beschrieben wurde, meist mit Bezugnahme auf suggestive therapeutische Prozesse bzw. die Induktion von Erinnerungen im Zusammenhang mit der Diagnose einer DIS, die auch in den Daten von Nick et al. (2018) eine große Rolle spielt (Bottoms & Davis, 1997; Spanos, 1996; kritisch zur DIS siehe Lilienfeld & Lynn, 2015; Überblick bei Lynn, McNally & Loftus, 2023). Trotz dieser aufschlussreichen Parallelen versäumen Nick et al. (2018) eine Auseinandersetzung mit dem Erklärungsansatz möglicher falscher Erinnerungen, interpretieren die Angaben der Teilnehmer_innen als faktisch und erweitern sie durch eigene Spekulationen: So hätten die Ergebnisse Praxiserfahrungen und Angaben in der Fachliteratur „bestätigen“ (S. 254) können; zum Tatgeschehen wird spekuliert, dass es sich „äußerlich um relativ unauffällige Familien handeln“ könnte (S. 254) und dass eine „transgenerationale Beteiligung der Herkunftsfamilie […] und […] ideologische Indoktrinierung ein typisches Muster“ (S. 255) für organisierte und rituelle sexuelle Gewalt sei.

Fazit

Wir wissen nicht, was die Teilnehmenden der Befragung von Nick et al. (2018) tatsächlich erlebt haben und ebenso wenig dürften Nick et al. dies wissen. Nick et al. behandeln deren Angaben jedoch als Tatsachen, obwohl die Angaben – auch unter Berücksichtigung posttraumatischer Verläufe – kaum mit gedächtnispsychologischen Erkenntnissen in Einklang zu bringen sind, sondern vielmehr zu den Erkenntnissen über suggerierte falsche Erinnerungen passen.

Dass organisierter sexueller Missbrauch von Kindern vorkommt, steht angesichts nachgewiesener Fälle außer Frage. Die Frage ist aber, ob es hochorganisierte Netzwerke von Täter_innen gibt, die rituelle sexuelle Gewalt an Kindern und Erwachsenen ausüben, indem sie absichtsvoll Persönlichkeiten aufspalten, Menschen so „programmieren“, dass sie für ihre Bedürfnisse beliebig benutzbar sind, es zugleich schaffen, dass die Opfer sich nicht an die Taten erinnern und sich – teilweise jahrelang – nach außen hin unauffällig in Kita, Schule, Arbeitsplatz etc. verhalten, weil eine unauffällige Alltagspersönlichkeit kreiert wurde.

Die Arbeit von Nick et al. (2018) trägt zur Klärung dieser Frage nicht bei, sie erörtert sie nicht einmal. Die Autor_innen setzen die Faktizität der Angaben der Teilnehmer_innen vielmehr voraus und präsentieren Daten und Ergebnisse so, dass sie gleichsam als Beleg für die Existenz ritueller sexueller Gewalt in Deutschland gewertet werden. Obwohl auch in ihren Daten deutliche Hinweise auf gedächtnispsychologische Unplausibilitäten und suggestive Verläufe vorliegen, versäumen die Autor_innen, Bezug auf die wissenschaftlich begründeten Bedenken in der Literatur zu nehmen.

Gestützt auf die Publikation von Nick et al. (2018) und die anderen in Tabelle 1 genannten Publikationen der Arbeitsgruppe wurde – ebenfalls unterstützt durch Mittel des BMFSFJ – ein „Wissensportal“ erstellt (wissen-schafft-hilfe.org), auf welchem u. a. „eine Zusammenfassung von Literatur und Forschungsergebnissen zu sexualisierter Gewalt in organisierten und rituellen Strukturen“ präsentiert wird. Für Nutzer_innen der Web-Seite wird so der Eindruck erzeugt, dass rituelle sexuelle Gewalt durch die in Tabelle 1 aufgeführten Studien belegt sei, was de facto nicht der Fall ist. Ähnliche öffentlich geförderte Beratungsangebote wie das „Hilfe-Telefon berta“ (Frey et al., 2022) tragen ebenfalls dazu bei, rituelle sexuelle Gewalt als realen Sachverhalt zu präsentieren.

Da die Nichtexistenz eines empirischen Sachverhalts nicht beweisbar ist, kann die Existenz ritueller sexueller Gewalt auch nicht ausgeschlossen werden: Aus der nicht vorzeigbaren empirischen Wirklichkeit eines Sachverhalts auf dessen Unmöglichkeit zu schließen, wäre ein „paralogismus e silentio“. Angesichts der Implausibilität der damit einhergehenden Annahmen wie Mind Control, gezielter Persönlichkeitsspaltung oder Amnesien für sich über Jahre erstreckende traumatische Erlebnisse und der Plausibilität anderer Erklärungen wie Scheinerinnerungen kann das Phänomen ritueller sexueller Gewalt auch als Verschwörungstheorie eingestuft werden, wie es in dem Bericht zu den entsprechenden Vorgängen in einer Schweizer Klinik geschehen ist (Balkanyi-Nordmann & Caspar, 2022). Dies hatte im Übrigen bereits Lanning (1992) angemerkt.

Nun ist etwas nicht notwendigerweise falsch, nur weil es eine Verschwörungstheorie ist (Imhoff & Lamberty, 2020), dennoch haben Verschwörungstheorien eingebaute Charakteristika, die ihre empirische Überprüfung erschweren. Alles dort Behauptete findet per definitionem im Geheimen und gut geschützt durch mächtige Organisationen statt. Die Abwesenheit von Evidenz wird so im Sinne konfirmatorischer Informationsverarbeitung zu einem Argument für die Verschwörungstheorie und die erfolgreiche Vertuschung durch mächtige Instanzen. Falls eine Verschwörungstheorie unzutreffend ist, bedeutet das nicht, dass sie keine negativen Konsequenzen für ihre Anhänger_innen hat. Auch im Bereich vermeintlicher ritueller sexueller Gewalt ist es fahrlässig zu denken, dass es im Fall eines Fehlglaubens keine Opfer gäbe.

Ein Umstand, der die Auffassung, es gebe rituelle sexuelle Gewalt, in die Nähe von Verschwörungstheorien rückt, ist zum einen die mangelnde Präzision des Begriffs rituell: Welche Verhaltensweisen oder Ideologien sollen konkret darunter zu verstehen sein? Vor allem aber führt die enge Verzahnung mit Mind Control, wie bei Nick et al. (2018) – also einem Phänomen, für das sowohl überzeugende psychologische Theorien als auch empirische Belege fehlen – das Thema in den Bereich von Vermutung und Hörensagen.

Der Untersuchungsbericht zu den Schweizer Vorfällen (Balkanyi-Nordmann & Caspar, 2022) weist darauf hin, dass es vermutlich „krankheitsfördernd“ (S. 41) sei, wenn vulnerable Patient_innen nicht die angemessene therapeutische Unterstützung erhalten, sondern fäschlicherweise darin bestärkt werden, an ein geradezu allmächtiges Täter_innennetzwerk zu glauben, das ihre Gedanken kontrollieren, ihre Persönlichkeit spalten und totale Kontrolle über sie ausüben kann. Gerade der Glaube von Therapeut_innen an Konzepte wie Mind Control oder die regelhafte Entstehung multipler Persönlichkeitszustände in Reaktion auf frühere Gewalterfahrungen kann die Ausbildung und Verfestigung von genau diesen Störungsbildern fördern und die Entstehung von Scheinerinnerungen begünstigen. In einer Bevölkerungsumfrage (N = 1017) konnten Mangiulli et al. (2021) einen Zusammenhang zwischen dem Glauben an dissoziative Amnesien und dem autobiografischen Erleben dieses Phänomens feststellen.

Es ist also nicht nur eine Frage wissenschaftlicher Redlichkeit, sondern es liegt auch im Interesse von Patient_innen, dass Angaben über rituellen sexuellen Missbrauch mit Mind Control und gezielter Persönlichkeitsspaltung nicht als Fakten verbreitet werden, wenn man über keine Informationen verfügt, welche die Faktizität der Angaben stützen, aber Informationen vorhanden sind, die damit schwer in Einklang zu bringen sind. Wird das fragliche Narrativ der rituellen sexuellen Gewalt durch vertrauenswürdig erscheinende Veröffentlichungen unkritisch (weiter) verbreitet, besteht die reelle Gefahr, dass im Sinne einer Self-Fulfilling Prophecy mehr Menschen irrtümlich annehmen, von ritueller sexueller Gewalt betroffen zu sein (vgl. Lanning, 1991).

Für die weitere Forschung erscheinen einige Maßgaben zielführend. Hierzu gehört beispielsweise die Durchführung von halbstrukturierten Interviews mit Personen, die angeben, Opfer ritueller sexueller Gewalt geworden zu sein, in denen vor allem die Entstehungsgeschichte ihrer Traumaberichte in den Blick genommen wird, konkret: Wann haben sie erstmals darüber berichtet? Wie waren die Gesprächspartner_innen qualifiziert? Welche Befragungs- oder therapeutischen Techniken wurden durch die Gesprächspartner_innen eingesetzt? Wie wurde mit Zweifeln oder Unklarheiten umgegangen? Zudem erscheint eine klinisch-psychologische Diagnostik der Befragten angezeigt, die nicht nur auf deren Eigenanamnese beruht. Eine solche Befragung und Diagnostik sollte idealerweise vis-à-vis erfolgen, nicht vermittelt über elektronische Umfrage- oder Videokonferenzsysteme. Eine solche Vorgehensweise entspräche einer Replikation der Studie von Nick et al. (2018), allerdings mit anderer Methodik. Was die Befragung von therapeutisch Tätigen anbelangt, müsste im Hinblick auf Repräsentativität eine vollständige oder zufällige Auswahl von Psychotherapeut_innen und Mitarbeiter_innen von Beratungsstellen angestrebt werden. Andernfalls droht durch Selbstselektion entsprechend disponierter Behandler_innen eine Verzerrung von Prävalenzschätzungen. Darüber hinaus wäre auch hier die Erfassung konkreter therapeutischer Vorgehensweisen – insbesondere auch im Hinblick auf die Entstehung von Berichten über rituellen sexuellen Missbrauch – hilfreich.

Schließlich erscheint ein offener Austausch zwischen Forscher_innen sinnvoll, die unterschiedliche Positionen zum Thema rituelle sexuelle Gewalt vertreten. Ein solcher fachlicher Diskurs sollte von einer philosophisch geschulten Leitung moderiert werden, um die erkenntnistheoretischen Anforderungen – Nicht-Beweisbarkeit der Nicht-Existenz, stringente Ableitung von komplementären Hypothesen, Gewichtung von Evidenz nach Plausibilität – zu gewährleisten, und zwar unabhängig von der eigenen Auffassung der Beteiligten.

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1Professionelle Begleitung von Menschen, die sexuelle Gewalt und Ausbeutung, im Besonderen organisierte rituelle Gewalt, erlebt haben: Die Perspektive der Betroffenen und der Fachkolleginnen und Fachkollegen (siehe: https://www.aufarbeitungskommission.de/kommission/forschung-studien-kindesmissbrauch/professionelle-begleitung-betroffener-organisierter-ritueller-gewalt/)

2Sexueller Kindesmissbrauch in organisierten und rituellen Gewaltstrukturen: Zusammenfassungen der Veröffentlichungen aus dem Forschungsprojekt in wissenschaftlichen Fachzeitschriften. Verfügbar unter: https://www.aufarbeitungskommission.de/wp-content/uploads/Zusammenfassungen-_Forschungsprojekt-Organisierte-Rituelle-Gewalt.pdf