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Open AccessOriginalarbeit

Kinderschutz aus der Perspektive des öffentlichen Jugendhilfeträgers am Beispiel des Jugendamtes Stuttgart

Published Online:https://doi.org/10.1024/2235-0977/a000259

Abstract

Zusammenfassung. Kinderschutz bleibt auch nach Jahren des Engagements gegen Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, sexualisierte und häusliche Gewalt eine zentrale Aufgabe der Jugendhilfe. Wichtigen Aufgaben der Information, Beratung, Unterstützung von Familien, der Vermittlung von Hilfen zur Erziehung sowie des Kinderschutzes kommen den Jugendämtern in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes zu. Damit diese ihre Aufgaben gut bewältigen können, sind sie auf eine gute Kooperation mit den Erziehungsberechtigten und anderen Institutionen der Jugendhilfe, dem Bildungs- und Gesundheitssystem, der Polizei und Gerichte angewiesen. In dem Beitrag wird ausgehend von der rechtlichen Entwicklung seit der Einführung des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz) die Verbesserung des Kinderschutzes dargestellt. Am Beispiel des Jugendamtes der Landeshauptstadt Stuttgart wird die konkrete Praxis der Jugendhilfe in diesem Feld dargestellt. Ein besonderes Augenmerk liegt auf den Möglichkeiten der Schulen, Kinder, Jugendliche und ihre Familien im Alltag zu begleiten, den Kontakt zum Jugendamt herzustellen und im Falle einer Kindeswohlgefährdung zu kooperieren. Wichtige Voraussetzungen sind institutionenübergreifende Netzwerke, um vertrauensvoll, auch unabhängig vom Einzelfall, im Sinne betroffener Mädchen und Jungen zusammen zu wirken, sowie eine differenzierte Qualifikation im Kinderschutz.

Child protection from the perspective of child protection services using the example of the youth welfare services in Stuttgart

Abstract. After years of commitment against child abuse, neglect, sexual and domestic violence, child protection remains a central task of youth welfare. Important tasks of information, counseling, support for families, the provision for children with problems as well as the protection of children, are assigned to the youth welfare offices in the role of the general social service. In order for them to do their job well, they depend on a good cooperation with the guardians and other institutions of youth welfare, the education and health system, the police and courts. Based on the legal development since the introduction of the Social Code Book 8 (SGB VIII, Child and youth services act), the article presents the improvement of child protection. Using the example of the Youth Welfare Office of the City of Stuttgart, the concrete practice of youth welfare in this field is presented. Special attention is paid to the possibilities of schools to accompany children, adolescents and their families in everyday life, to establish contact with the youth welfare office and to cooperate in the event of a risk to the child's well-being. Important prerequisites are cross-institutional networks in order to work together in a trusting way, independent from a specific case, in the sense of affected girls and boys, as well as a differentiated qualification in child protection.

Einleitung

Kinderschutz bleibt auch nach Jahren des Engagements gegen Kindesmisshandlung, Vernachlässigung, sexualisierte und häusliche Gewalt eine zentrale Aufgabe der Jugendhilfe und insbesondere des Jugendamtes in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes. Neben Dunkelfeldstudien, die physische und sexualisierte Gewalt gegen Kinder, Vernachlässigung und schwere Belastungen aufgrund von häuslicher Gewalt oder psychischer Erkrankung der Eltern zeigen, weist die Polizeiliche Kriminalstatistik (Bundeskriminalamt, 2018) die anhaltend hohe Gefährdung von Kindern und Jugendlichen nach. Die Zahlen zu Misshandlungen an Kindern stagnieren demnach seit Jahren auf einem hohen Niveau. 4208 Kinder waren hiervon betroffen, 43 Prozent von ihnen hatten das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet. Im Bereich sexuelle Gewalt nach den §§ 176, 176a und 176b Strafgesetzbuch (StGB) weist die Statistik einen Rückgang von 3,64 Prozent auf, doch wurden noch immer 13539 Kinder als Opfer registriert. Die in der Polizeilichen Kriminalstatistik erfassten Fallzahlen des Besitzes und der Verbreitung kinderpornografischen Materials stiegen im Vergleich zum Vorjahr um 15,06 Prozent an. Darüber hinaus wurden im vergangenen Jahr (2017) 143 Kinder getötet. 78 Prozent von ihnen waren zum Zeitpunkt des Todes jünger als sechs Jahre. In 77 Fällen blieb es bei einem Tötungsversuch.

Ein Beispiel für schwere Sexualstraftaten zu Lasten eines Kindes, die trotz Kontakts der Familie zum Jugendamt, Schulbesuch des Kindes, vorübergehender Inobhutnahme und Anrufung des Familien- und Oberlandesgerichts sehr lange nicht aufgedeckt wurden, ist der Fall eines 9-jährigen Jungen aus dem Landkreis Breisgau-Hochschwarzwald. Er wurde von seiner Mutter und ihrem Partner über Jahre vergewaltigt und über das Internet anderen Männern zur Vergewaltigung verkauft, bevor der Schutz des Kindes sichergestellt wurde und die Täterin und der Täter sich vor Gericht verantworten mussten. Dabei handelte es sich bei dem Partner der Mutter um einen zu mehrjähriger Haftstrafe verurteilten Sexualstraftäter, der nach seiner Haftentlassung unter Führungsaufsicht stand und unter anderem regelmäßig Kontakt zur Bewährungshilfe und forensischen Ambulanz hatte.

Wer heute über Gewalt gegen Kinder und Jugendliche nachdenkt und im Kinderschutz engagiert ist, tut dies vor dem Hintergrund des aktuellen fachlichen und öffentlichen Diskurses. Dabei wird häufig nicht mehr wahrgenommen, dass es ein langer Weg war, bis der Kinderschutz an Bedeutung gewinnen konnte und Gewalt in der Familie und in Institutionen nicht als normal („Eine Ohrfeige hat noch niemanden geschadet“) angesehen wurde. Heute erkennen wir die negativen Konsequenzen für Kinder und Jugendliche, die Opfer von Vernachlässigung, psychischer, körperlicher und sexualisierter Gewalt werden. Wir wissen, dass familiäre Gewalt von Vätern, Müttern, neuen Partnern oder Partnerinnen, Geschwistern oder Verwandten ausgehen kann und dass auch im Rahmen von Institutionen wie Kindertageseinrichtung, Schule, Jugendhilfeeinrichtung oder Sport Übergriffe oder sogar schwere Straftaten verübt werden. Und es werden weiterhin neue Handlungsfelder des Kinderschutzes identifiziert. Insbesondere Gefährdungen für Minderjährige, die auf die bildliche und filmische Darstellung von vergewaltigten und misshandelten Kindern und Jugendlichen in den sozialen Medien stoßen, aber auch die Belastungen für die betroffenen Gewaltopfer selbst durch die zwangsweise Öffentlichkeit, sind nicht umfassend untersucht. Weitreichende Strategien zur Prävention und Intervention stehen hier noch aus (Unabhängiger Beauftragter für Fragen des sexuellen Kindesmissbrauchs, 2018).

Auch wenn es, trotz aller gesellschaftlicher Erwartungen, nicht gelingen mag, die Gewalt gegen Kinder, insbesondere in der Privatheit der Familie, in jedem Fall frühzeitig zu beenden, hat sich dennoch sehr vieles in den letzten Jahrzehnten zum Positiven gewendet. Sowohl Angebote und Maßnahmen zur Stärkung der Prävention und Intervention, zur Unterstützung betroffener Kinder, Jugendlicher und ihrer Angehörigen, als auch Beratung und Therapie von Tätern und Täterinnen wurden und werden ausgebaut. Darüber hinaus hat sich der rechtliche Rahmen verbessert.

Diese Entwicklung haben wir vielen engagierten Personen, von Gewalt Betroffenen, Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern, Fachleuten aus der Praxis und aus den Medien, aber auch Kulturschaffenden zu verdanken, die aus unterschiedlichen Gründen und mit ganz verschiedenen Strategien den allgemeinen Schleier, der über der Realität der verschiedenen Formen der Gewalt gegen Kinder und Jugendliche lag, gelüftet haben.

Der Fokus des vorliegenden Beitrags liegt auf der Praxis der Jugendhilfe im Kontext des Kinderschutzes am Beispiel des Jugendamtes Stuttgart. Der Artikel ist in folgende Abschnitte gegliedert:

  1. 1.
    Kinder und Jugendliche in öffentlicher Verantwortung: Rechtliche Rahmenbedingungen und die Entwicklung der Jugendhilfe
  2. 2.
    Vorgehensweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen
  3. 3.
    Kooperation im Kinderschutz am Beispiel von Schulen
  4. 4.
    Schlussfolgerungen

Kinder und Jugendliche in öffentlicher Verantwortung: Rechtliche Rahmenbedingungen und die Entwicklung der Jugendhilfe

Die Entwicklung der Jugendhilfe im Allgemeinen und der Jugendämter im Besonderen ist nur im Zusammenhang mit gesamtgesellschaftlichen Prozessen zu verstehen. So fand eine intensive Auseinandersetzung mit den Gefährdungen von Kindern durch Gewalt, vor allem durch ihre Eltern, erst mit dem Erstarken der sozialen Bewegungen im Laufe der 1970er- und -80er-Jahre und mit dem daraus entstandenen Engagement für ein gewaltfreies Aufwachsen von Kindern statt. Es entstand eine Infrastruktur zur Unterstützung von Mädchen und Jungen neben den Jugendämtern. Wichtige Impulse hierfür gingen von Veröffentlichungen über Gewalt gegen Kinder aus. Zu den Autorinnen und Autoren gehören unter anderem Alice Miller (Miller, 1983), die allgemeinverständliche Werke über die Eltern-Kind-Beziehung schrieb, oder Elisabeth Trube-Becker, die aus der Perspektive der Rechtsmedizin der „Gewalt gegen das Kind: Vernachlässigung, Misshandlung, sexueller Missbrauch und Tötung von Kindern“ (Trube-Becker, 1982) zur kritischen Aufmerksamkeit verhalf.

Entsprechend der wachsenden gesellschaftlichen Sensibilität und der zunehmenden fachlichen Kenntnisse über Folgen und Bewältigung von Gewalterfahrungen in Kindheit und Jugend gab es in den letzten Jahrzehnten auch in verschiedenen Rechtsgebieten erhebliche Veränderungen, die sich auf Einrichtungen und Arbeitsweise der Jugendhilfe und der angrenzenden Institutionen auswirken. Sie erleichtern es den Jugendämtern, den freien Trägern der Jugendhilfe, Polizei, Bildungs- und Gesundheitswesen, ihre jeweiligen Aufgaben im Kinderschutz besser wahrzunehmen.

Von grundsätzlicher Bedeutung war die Einführung des Sozialgesetzbuches Achtes Buch (SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfe). Es trat mit dem Beitrittstermin am 3. Oktober 1990 in den neuen und am 1. Januar 1991 in den alten Bundesländern in Kraft. Das hiermit geschaffene Angebots- und Leistungsgesetz für Kinder, Jugendliche und ihre Eltern löste das bis dahin geltende deutsche Jugendwohlfahrtsgesetz (JWG) von 1961 ab. Es nahm die politische und fachliche Kritik an der Kontroll- und Eingriffsorientierung des JWG auf und leitete einen Paradigmenwechsel in der Kinder- und Jugendhilfe hin zu einer Unterstützungs- und Hilfeorientierung ein. Das SGB VIII regelt bundeseinheitlich die Leistungen gegenüber jungen Menschen (Kinder, Jugendliche, junge Volljährige) sowie deren Familien (insb. Eltern, Erziehungsberechtigte). Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe (in der Regel also das jeweilige Land als überörtlicher Träger und die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger) sind verantwortlich dafür, dass die Leistungen erbracht werden.

Parallel zu diesem Blickwechsel standen zunächst Körperstrafen und die Abschaffung des sogenannten Züchtigungsrechts im Fokus. Die 1989 von der UN-Generalversammlung angenommene UN-Kinderrechtskonvention hat seit 1992 in Deutschland Gültigkeit. Sie schreibt in Artikel 19 den „Schutz vor Gewaltanwendung, Misshandlung, Verwahrlosung“ fest. Im Jahr 2000 wurde das Züchtigungsrecht der Eltern gegenüber ihren Kindern in Deutschland durch die Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) abgeschafft. Mit der Verschärfung des § 1631 BGB, Abs. 2 haben Kinder seitdem das ausdrückliche „Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig“.

Mit der Jahrtausendwende wurde im größerem Umfang wahrgenommen, dass Kinder und Jugendliche auch von häuslicher Gewalt (Gewalt in der Partnerschaft, in der Regel vom Vater/Partner gegenüber der Mutter) negativ betroffen sind und eines besonderen Schutzes, zum Beispiel im Rahmen von Polizeimaßnahmen und Unterstützungsangeboten der Jugendhilfe bedürfen. Hatte das Thema sexualisierte Gewalt in Institutionen auch schon in den 1990er-Jahren Aufmerksamkeit erhalten (Heynen, 2015), so wurde es erst mit den Runden Tischen Heimerziehung und Sexueller Kindesmissbrauch insgesamt in der Fachöffentlichkeit weitreichend thematisiert.

In den Jahren zwischen 2005 und 2012 gab es fünf Gesetzgebungsverfahren, die Bedeutung für die Ausgestaltung des Kinderschutzes haben. Sie beziehen sich auf Änderungen im SGB VIII, im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB), im Gerichtsverfahrensgesetz sowie auf das Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Ausgangspunkt für diese gesetzgeberischen Initiativen waren unter anderem tödliche Kinderschutzfälle mit hoher medialer Aufmerksamkeit, wie etwa der Fall „Kevin“ aus Bremen oder „Lea-Sophie“ aus Schwerin (Fegert, Ziegenhain & Fangerau, 2010).

Einen sehr wichtigen Veränderungsschritt markiert der § 8a Schutzauftrag bei Kindeswohlgefährdung, Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII), der am 1. Oktober 2005 im Rahmen des Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetzes (KICK) ins SGB VIII eingefügt wurde. Der neue Paragraph regelt die Zusammenarbeit zwischen Jugendamt und Eltern, freien Jugendhilfeträgern, Polizei und Familiengericht sowie die Rolle der neu eingeführten insoweit erfahrenen Fachkraft.

Kindeswohlgefährdung wurde schon vom Bundesgerichtshof 1956 definiert als: „eine gegenwärtige in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt“. Entsprechend dieser immer noch gültigen Definition des BGH findet sich im § 8a Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII, Kinder- und Jugendhilfegesetz) der Bezug auf Bekanntwerden von „gewichtigen Anhaltspunkten“ für die Gefährdung eines Kindes oder Jugendlichen. Unter „Gewichtigen Anhaltspunkten“ werden konkrete Hinweise oder ernst zu nehmende Vermutungen für eine Gefährdung verstanden. Die nähere begriffliche Klärung ist nur sehr begrenzt mit juristischen Mitteln möglich. Entscheidend sind vor allem entwicklungspsychologische, medizinische und psychosoziale Aspekte. Die Hinweise müssen in ihrer Zusammenschau nicht nur entfernt auf eine potenzielle Gefährdung hindeuten, sondern von gewissem Gewicht sein (Meysen & Eschelbach, 2012). Der § 8a SGB VIII weist vor allem dem Jugendamt klare Aufgaben zu im Hinblick auf die differenzierte Einschätzung der Gefährdungslage in regelmäßig nicht eindeutigen aktuellen Situationen und Zukunftsperspektiven.

Erfahren Jugendämter von einer Kindeswohlgefährdung, weil sich zum Beispiel ein Kind jemandem (z.B. dem nicht gewalttätigen Elternteil, Verwandten, Freundinnen, deren Eltern, Erzieherin oder Lehrer etc.) anvertraut, Bezugspersonen aufgrund von Beobachtungen beunruhigt sind oder eine Sexualstraftat gefilmt und verbreitet wird, haben sie entsprechend § 8a SGB VIII folgende Handlungsschritte zu beachten:

  1. 1.
    Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte, soweit der wirksame Schutz des Kindes/Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird, Einbezug der Erziehungsberechtigten sowie des Kindes/Jugendlichen in die Gefährdungseinschätzung, Hilfsangebote für die Erziehungsberechtigten, wenn das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung die Gewährung von Hilfen für geeignet und notwendig hält;
  2. 2.
    Anrufung des Familiengerichts, wenn erforderlich, bei dringender Gefahr Inobhutnahme des Kindes bzw. der oder des Jugendlichen;
  3. 3.
    Hinwirken auf die Inanspruchnahme anderer Leistungsträger, der Gesundheitshilfe oder der Polizei durch die Erziehungsberechtigten, Einschaltung dieser Dienste durch das Jugendamt zur Abwendung der Gefährdung;
  4. 4.
    (…);
  5. 5.
    Mitteilung von Daten, deren Kenntnis zur Wahrnehmung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung durch den zuständigen örtlichen Träger erforderlich ist.
  • In akuten Krisensituationen ist das primäre Ziel, die Gefährdung von Kindern und Jugendlichen sofort abzuwenden. Sind die Eltern nicht gesprächsbereit und nehmen die Vorschläge des Jugendamtes nicht an, kann zum Schutz des Kindes eine sofortige Inobhutnahme erfolgen. Das Jugendamt bringt die Kinder dann in Bereitschaftspflegefamilien oder Inobhutnahmeeinrichtungen unter, wenn sich keine (z.B. familiäre) Alternative abzeichnet. Die Situation wird zeitnah mit den Eltern geklärt und das weitere Vorgehen geprüft. Sollte keine einvernehmliche Lösung erarbeitet werden können, muss das Jugendamt an das Familiengericht herantreten. Dieses entscheidet über den Verbleib des Kindes oder Jugendlichen und über weitere gerichtliche Maßnahmen. Dazu gehören insbesondere
  • Inanspruchnahme von Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge,
  • Einhaltung der Schulpflicht,
  • Ersetzung von Erklärungen des Inhabers oder der Inhaberin der elterlichen Sorge, z.B. Ersetzung der Unterschrift für den Antrag auf Hilfen zur Erziehung,
  • Teil-/Entzug der elterlichen Sorge.

Für den Schutz von Mädchen und Jungen sind die Voraussetzungen für den Entzug der elterlichen Sorge zu beachten. Laut § 1666 Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls, Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann die elterliche Sorge entzogen werden, wenn für das geistige, seelische oder körperliche Wohl des Kindes eine Gefahr besteht und die Eltern nicht in der Lage sind, diese abzuwenden. Das Familiengericht hat sich hierbei auf geeignete und erforderliche Maßnahmen zu beschränken. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz muss die Schwere eines Eingriffs in das Elternrecht in einem angemessenen Verhältnis zum Wohl des Kindes stehen.

Da jede Kindesherausnahme einen schweren Eingriff in das Leben von Kindern und Eltern bedeutet, ist deshalb sorgfältig zu prüfen, ob eine Gefährdung durch Hilfen und Auflagen abgewendet werden kann und ob die Eltern zur Zusammenarbeit bereit und in der Lage sind. Dabei stellen sich den Fachleuten des Jugendamtes komplexe Fragen: Wurden alle Risikoanzeichen erkannt? Wie nehmen Kinder und Jugendliche, ihre Eltern und bedeutsame Personen ihre Situation wahr? Was bedeutet die festgestellte Gefährdung für die kindliche Entwicklung? Was sind die Erklärungsmodelle der Eltern? Wie steht es um ihre Erziehungsfähigkeit und wie ist ihre Bereitschaft und Fähigkeit, ihr Kind zu schützen und zu unterstützen? Was haben die verschiedenen Familienmitglieder für Vorstellungen bezüglich einer passenden Hilfe? Komplexe Fragen wie diese müssen Verantwortliche mit Blick auf die Zukunft beantworten. Im Rahmen dieser Abwägungen und Einschätzungen ist es nicht die stattgefundene Misshandlung oder die vergangene Vernachlässigung, die eine Maßnahme rechtfertigt, sondern die begründete Vermutung, dass die Misshandlung oder die Vernachlässigung weiterhin anhält.

Die zentralen Begriffe im Kinderschutz „körperliches, geistiges oder seelisches Wohl des Kindes“ sind juristisch unbestimmt. Aufgabe der Jugendhilfe im Zusammenwirken mit relevanten Fachkräften, zum Beispiel aus Gesundheitswesen, Bildungssystem, Polizei und Familiengericht, ist es, diese Begriffe fachlich und inhaltlich zu definieren. Dabei kann es zu unterschiedlichen Ansichten oder Einschätzungen kommen, wann und in welcher Form das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen gefährdet ist. Kernprozesse wie Wahrnehmen, Beurteilen und Handeln sind nicht alleine zu bearbeiten, sondern setzen einen Austausch und Kooperation zwischen den Fachkräften und Systemen voraus, die mit einer Familie im Kontakt sind. Eine professionelle Kinderschutzarbeit aller beteiligten Berufsgruppen benötigt Instrumente, Verfahren und verbindliche Qualifizierungen, die entwickelt und regelmäßig angepasst werden. Dabei sind Voraussetzungen für gelingende Vernetzungsarbeit auf örtlicher Ebene zu schaffen, um sich den Herausforderungen zu stellen.

2012 folgte mit dem Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) ein Artikelgesetz, das unter Anderem den § 8a erweiterte und weitere Paragraphen ins SGB VIII integrierte. Das BKiSchG griff die Erfahrungen der Runden Tische Heimerziehung und Sexueller Missbrauch (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend) sowie des Aktionsprogramms Frühe Hilfen (Nationales Zentrum Frühe Hilfen) auf und regelt im Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) die Verbesserung der Kinderschutznetzwerke (§ 3 Abs. 2 KKG; § 81, Abs. 6 SGB VIII).

Neu war hier der Einbezug aller Professionen, die mit Kindern zu tun haben. Das BkiSchG betont deren Verantwortungsgemeinschaft und weist den einzelnen Berufsgeheimnisträgerinnen und -trägern (Ärztinnen und Ärzte, Lehrkräfte, Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter, Hebammen, usw.) eigenständige Aufgaben zu. Zugleich haben diese Berufsgruppen gegenüber dem örtlichen Jugendamt einen Anspruch auf Fachberatung durch eine im Kinderschutz erfahrene Fachkraft (Insoweit erfahrene Fachkraft – IeF). Die Fachberatung erfolgt auf der Grundlage einer anonymisierten Falldarstellung mit dem Ziel, zu einer eigenen Gefährdungseinschätzung aufgrund gewichtiger Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung zu kommen.

Zu den wichtigsten Strategien im Kinderschutz, die vor allem in Institutionen schon seit langem verfolgt werden können, gehört es, an den Stärken von Mädchen und Jungen anzusetzen, sie zu ermutigen, sich zu beteiligen, ihre Wünsche zu formulieren, Nein zu sagen und Rechte einzufordern. Pädagogische Konzepte für Kindertageseinrichtungen, Schulen und andere Bereiche der Jugendhilfe stärken die Kinder in ihrer Selbstwirksamkeit und erleichtern es ihnen, sich gegebenenfalls zu Belastungen und Gefährdungen zu äußern. So schaffen zum Beispiel Ausstellungen des Präventionsinstituts PETZE gGmbH (z.B. die Ausstellung ECHT KLASSE! für Grundschulen [PETZE-Institut für Gewaltprävention gGmbH]) Spielräume für Kinder, sich mit Präventionsprinzipien auseinanderzusetzen.

Die Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt in der Familie ist eingebunden in einen quantitativen und qualitativen Ausbau der Infrastruktur für Familien. Hierzu gehören unter anderem die sogenannten Frühen Hilfen für Schwangere und Eltern mit Kindern unter drei Jahre, Kindertageseinrichtungen, Jugendhilfeeinrichtungen zur Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII sowie vielfältige ambulante und stationäre Hilfen zur Erziehung (§§ 27 ff. SGB VIII, s. z.B. Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Hrsg.], 2002) (Arbeitsstelle Kinder- und Jugendstatistik). Wichtige Bestandteile der Leistungen sind aber auch Kinder- und Jugendhäuser, Jugendsozialarbeit, Ganztagesschulen in Kooperation mit Trägern der Jugendhilfe, Schulsozialarbeit sowie die Beratungsleistungen des Allgemeinen Sozialen Dienstes (bzw. der Bezirkssozialarbeit) des Jugendamtes selbst (Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter). Es wurden Rufbereitschaften und Krisennotfalldienste eingerichtet, um auch außerhalb der regulären Arbeitszeiten in der Krisenintervention erfahrene Fachkräfte oder Mitarbeitende des Jugendamtes zu erreichen, so dass unmittelbar Hilfe gewährt werden kann.

Mehrheitlich in den größeren Städten gibt es außerdem Fachberatungsstellen und Kinderschutzzentren, die Unterstützung für Opfer spezifischer Gewaltformen anbieten. Problematisch ist, dass diese im Gegensatz zu den im SGB VIII gesetzlich abgesicherten Hilfs- und Interventionsangeboten nicht rechtlich verankert sind. Sie werden häufig als sogenannte freiwillige Leistungen von Gemeinderäten, Stadträten und Kreistagen beschlossen. Damit hängen wichtige Bausteine im Hilfesystem zu einem erheblichen Teil von Spenden, Stiftungen, Bußgeldern und ehrenamtlichem Engagement ab.

Qualitätsentwicklung ist für die Weiterentwicklung des Kinderschutzes wichtig. Sie umfasst Fort- und Weiterbildung, die kritische Reflexion der Praxis sowie Vernetzung mit allen beteiligten Akteurinnen und Akteuren. Zur Qualifizierung der Fachleute gehört die Vermittlung von kinderschutzrelevanten Informationen, systemischen Methoden und Kenntnissen der Psychotraumatologie. Eine professionelle Reflexion wird unterstützt durch Teambesprechungen, Supervision, interdisziplinäre, institutionenübergreifende Fallkonferenzen, abschließende Fallbetrachtungen im Team und mit Vorgesetzten sowie strafrechtliche Aufarbeitungen. Auch die Situation spezifischer Zielgruppen, wie psychisch kranke, gewalttätige oder inhaftierte Eltern, sowie die Belastungen, die sich aus Trennung und Scheidung oder aus dem Alltag von neu zusammengesetzten und komplexen Familienformen ergeben sowie Gefährdungen durch neue Partner finden zunehmend Eingang in die Qualifizierung und Entwicklung von Hilfen.

Weiterentwicklung und kontinuierliche Pflege der Vernetzung und Kooperation mit der Polizei, den Familiengerichten und Fachberatungsstellen, dem Gesundheitswesen und Bildungsbereich, aber auch mit Ehrenamtlichen erleichtern den Kinderschutz. Regelungen zur Weitergabe gefährdungsrelevanter Informationen unter Berücksichtigung des Datenschutzes, Kooperationsvereinbarungen und Standardisierungen geben Orientierung, dienen der Reflexion, aber auch der Kontrolle der Arbeitsweisen (s.u.a. BkiSchG [Munro, 2009]).

Insgesamt lässt sich feststellen, dass in den letzten Jahrzehnten bundesweit vielfältige Maßnahmen zur Verbesserung des Kinderschutzes ergriffen wurden. Genauso haben die Bereitschaft und die Methoden, aus gelungenen, aber auch problematischen Kinderschutzverläufen zu lernen und die Praxis gemeinsam und institutionenübergreifend weiter zu entwickeln, zugenommen.

Schon jetzt zeichnen sich aber auch vielfältige Herausforderungen ab. Hierzu gehört insbesondere der hohe Personalbedarf in der Jugendhilfe, der sich durch den demographischen Wandel möglicherweise verschärfen wird. In Konkurrenz zu vielen anderen Arbeitsbereichen, in denen qualifizierte junge Menschen gesucht werden, ist es der Jugendhilfe nicht möglich, trotz der anspruchsvollen Aufgaben mit einer hohen Bezahlung zu beeindrucken. Hinzu kommt, dass aufgrund der gestiegenen Erwartungen im Kinderschutz häufig Zeit und Raum für systematisches Fallverstehen, Fallbearbeitung oder Fallaufarbeitung im Zusammenwirken mit anderen Fachkräften und beteiligten Institutionen zur Verfügung stehen muss.

Vorgehensweisen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen am Beispiel des Jugendamtes der Stadt Stuttgart

Jugendämter in Deutschland sind abhängig von der Größe einer Stadt oder eines Landkreises unterschiedlich organisiert und in Verwaltungsstrukturen integriert. Auch ist der Ausbau der Infrastruktur, der über den gesetzlich vorgeschriebenen Rahmen hinausgeht beziehungsweise für die keine quantitativen Standards vorliegen, unterschiedlich weit fortgeschritten. Dies betrifft zum Beispiel die Frühen Hilfen für Familien, Personalschlüssel in Kindertageseinrichtungen und im Allgemeinen Sozialen Dienst, das Vorhandensein von Beratungsstellen, die flächendeckende Einführung von Mobiler Jugendarbeit, Kinder- und Jugendhäusern und Schulsozialarbeit. Darüber hinaus beeinflussen Wohnungs-, Ausbildungs- und Arbeitsmarkt, Aufenthaltsqualität des öffentlichen Raums, die Entwicklung der Ganztagsschule und der Inklusion die Bildungs- und Entwicklungschancen sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen. Einflussfaktoren ergeben sich auch aus der Bevölkerungszusammensetzung und den Lebenslagen belasteter Familien, zum Beispiel von alleinerziehenden und neu zusammen gesetzten, zugewanderten, finanziell und sozial benachteiligten Familien.

Im nachfolgenden Abschnitt wird am Beispiel des Jugendamtes der Landeshauptstadt Stuttgart (612574 Einwohnerinnen und Einwohner mit Hauptwohnsitz, Stand April 2018) die konkrete Arbeitsweise im Kinderschutz beschrieben. Dabei wird der Fokus auf das Vorgehen der elf Beratungszentren (BZ) in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes gelegt. Auf die umfassende Präventionsarbeit in den über 178 städtischen Kindertageseinrichtungen (www.einsteinstuttgart.de) sowie in den Angeboten der ambulanten und stationären Hilfen zur Erziehung des Jugendamtes wird aus Kapazitätsgründen nicht eingegangen. Die gesamte Arbeit des Jugendamtes ist im Geschäftsbericht für das Jahr 2017 (Landeshauptstadt Stuttgart [Hrsg.], 2018) ausführlich beschrieben. Dieser steht online zur Verfügung.

Die im Sozialraum vernetzten Beratungszentren (BZ) des Jugendamts Stuttgart haben sich aus der regionalen Zusammenlegung des Allgemeinen Sozialen Dienstes, der Erziehungsberatungsstellen und der Jugendhilfe im Strafverfahren sowie der Wirtschaftlichen Jugendhilfe entwickelt. In interdisziplinären Teams arbeiten Fachkräfte der Sozialen Arbeit, Psychologie und der Wirtschaftlichen Jugendhilfe eng zusammen, um Dienstleistungen und Hilfen bedarfsorientiert, flexibel und bürgernah anzubieten. Sie richten sich an Familien, Kinder und Jugendliche und junge Erwachsene, aber auch an alle Anderen bis zum 63. Lebensjahr. Sie sind Dienstleisterinnen mit einem breit gefächerten Angebot psychologischer, psychosozialer und sozialer Beratung und Hilfen sowie Zentren für den Kinderschutz. Von hier aus werden die Hilfen zur Erziehung und die Eingliederungshilfen vermittelt und finanziert. Gegebenenfalls wird an andere spezialisierte Beratungsstellen verwiesen. Die Beratungszentren sind eingebunden in das Netzwerk Frühe Hilfen. Die Mitarbeitenden machen Willkommensbesuche bei allen Familien mit Neugeborenen, die dies wünschen, und koordinieren den Einsatz von Familienunterstützung. Außerdem sind sie verantwortlich für den Aufbau der dezentralen Netzwerke Frühe Hilfen. Sie kooperieren eng mit allen anderen Angeboten der Jugendhilfe und mit vielen weiteren Partnern wie Kindertageseinrichtungen, Schulen, Gesundheitswesen, Familiengerichten und Polizei.

Zu den Aufgaben der Beratungszentren gehören neben dem Kinderschutz (Landeshauptstadt Stuttgart):

  • Allgemeine Sozial- und Lebensberatung
  • Psychologische und Erziehungsberatung
  • Trennungs- und Scheidungsberatung
  • Mitwirkung in familiengerichtlichen Verfahren
  • Persönliche Hilfen
  • Frühe Förderung von Familie, darunter Willkommensbesuche und Vermittlung familienunterstützender Hilfen
  • Planung und Finanzierung von Hilfen zur Erziehung
  • Jugendhilfe im Strafverfahren
  • Netzwerkarbeit

2017 umfassten die Beratungszentren 187,35 Stellen, davon 158,15 Fachstellen, zehn Leitungsstellen und 19,2 Sekretariatsstellen. Von den 158,15 Fachstellen dienten 20 Stellen der psychologischen Beratung. Im Jahr 2017 hatten die Beratungszentren mit 12854 Haushalten Kontakt, davon 11504 mit Kindern. Dabei sind die Willkommensbesuche in Familien mit Neugeborenen nicht eingerechnet. Im Kinderschutz wurden 1340 Verdachtsfälle von Kindesmisshandlung und Vernachlässigung bearbeitet. Hinzu kamen 73 Meldungen zu sexuellem Missbrauch. Das Ordnungsamt meldete 493 Fälle häuslicher Gewalt mit 684 betroffenen Kindern und Jugendlichen. 179 Kinder und Jugendliche wurden 2017 in Obhut genommen. Die unbegleiteten minderjährigen Flüchtlinge sind nicht mit gezählt. In 163 Fällen wurde das Familiengericht gemäß § 8a (3) SGB VIII angerufen.

In den Beratungszentren des Jugendamts Stuttgart haben Kinderschutz und die Intervention bei Verdacht auf eine Kindeswohlgefährdung Vorrang vor allen anderen Aufgaben. Ziele der Arbeit in den Stuttgarter Beratungszentren des Jugendamts sind die Verbesserung des Alltags, der konkrete Schutz des Kindes und die Unterstützung der Eltern in ihrem Erziehungs- und Beziehungsalltag. Dies bedeutet für die verantwortlichen Fachleute, mit einer klaren Haltung der Kindeswohlorientierung verlässlich, ausdauernd, konstant und offen zu arbeiten. Der Schutz des Kindes muss vorrangig sichergestellt werden. Nicht das Erkennen von Risikofaktoren allein ist im Fokus, sondern die Annahme von Hilfeangeboten, die einen Veränderungsprozess innerhalb des familiären Systems ermöglichen.

Kinderschutz ist nicht delegierbar, setzt aber konkrete Vereinbarungen über spezifische Verantwortlichkeiten voraus. In der Arbeit mit Eltern und den Kooperationspartnerinnen und -partnern ist es oft mühsam, Vertrauen aufzubauen und äußerst leicht, es zu verlieren. Kinderschutzarbeit ist erst dann wirksam, wenn jedes Kind das Gefühl hat, dass es wichtig ist und dass gut auf es aufgepasst wird und, wenn Eltern wissen, dass sie in ihrer Verantwortung so geschätzt werden, dass selbst in großen Krisen jemand für sie da ist. Fachkräfte müssen sich der Gefahr von Fehleinschätzungen bewusst sein. Institutionen und Organisationen, die mit Kindern und Eltern sowie relevanten Bezugspersonen zu tun haben, müssen den Schutz von Mädchen und Jungen als gemeinsame Aufgabe begreifen und diesen abgestimmt gestalten.

Die Fachkräfte des Jugendamtes Stuttgart durchlaufen eine verbindliche Grundqualifizierung für die Arbeit in den Beratungszentren. Diese wird zweimal jährlich von dem jugendamtsinternen Sachgebiet „Qualität & Qualifizierung“ im Rahmen eines umfassenden Fortbildungsprogramms für das gesamte Jugendamt angeboten. Die Einführung in die Arbeit der Beratungszentren beinhalt eine 5½-tägige Einarbeitung zum Kinderschutz für alle Mitarbeitenden in den Bereichen Sozialarbeit/-pädagogik und Psychologie in den Beratungszentren, aber auch für die Fachleute des städtischen Trägers der Hilfen zur Erziehung. Teilnehmen können auch wichtige Kooperationspartnerinnen und -partner aus dem Gesundheitsamt oder dem Krankenhaussozialdienst. Das Thema sexueller Missbrauch und die Unterstützung durch das Hilfeprozessmanagement sind fester Bestandteil der Schulung. Darüber hinaus erhalten die Mitarbeitenden der Beratungszentren die Möglichkeit, eine systemische Weiterbildung mit einem Umfang von 25 Tagen zu absolvieren, die alle drei Jahre angeboten wird. Vielfältige weitere Fortbildungsveranstaltungen, die regelmäßig ausgewertet werden und jährlich auf die Fortführung und Ergänzung durch aktuelle Themen hin überprüft und entsprechend geplant werden, ergänzen das feststehende Programm.

Die konkrete Einarbeitung vor Ort im Beratungszentrum wird durch die Bereichsleitung und kollegiale Beratung gewährleistet. Neue Mitarbeitende arbeiten im Kinderschutz zunächst im Tandem mit einer erfahrenen Fachkraft zusammen. In einer verbindlichen Gruppensupervision müssen Kinderschutzfälle zur Qualitätssicherung eingebracht werden. Darüber hinaus werden komplexe Beratungs- und Hilfeverläufe im Rahmen eines runden Tisches oder von Fallanalysen ausgewertet.

Jugendamtsintern kommen Standards, Materialien und Schutzkonzepte zum Einsatz, wie der Stuttgarter Kinderschutzbogen, die sogenannten Ankerbeispiele (Kommunalverband für Jugend und Soziales [KVJS]), das Hilfeprozessmanagement und der Leitfaden „Fachkräfte in besonderer Verantwortung“ zum Schutz vor sexuellem Missbrauch in Institutionen. In einem Fachzirkel Kinderschutz sowie in der Internen Steuerungsrunde Kinderschutz werden die bestehenden Standards reflektiert und kontinuierlich weiterentwickelt.

Weitere Maßnahmen der Qualitätssicherung im Kinderschutz werden trägerübergreifend im Netzwerk der Stuttgarter Akteurinnen und Akteuren realisiert. Hierzu gehören unter anderem:

  • Große Steuerungsrunde Kinderschutz
  • Kooperationsvereinbarungen und Qualitätsstandards
  • Fachtagungen

In verschiedenen Konstellationen hat sich in Stuttgart das Tandemsystem bewährt. Dies gilt nicht nur für die Einarbeitung von neuen Mitarbeitenden, sondern auch für die Klärung von Kinderschutzfällen mittels Hausbesuche, prozesshafte Fallreflexionen und Vertretungsregelungen. Das gesamte Kinderschutzverfahren nach § 8 a SGB VIII ist in einer Dienstanweisung geregelt. Ab Kenntnisnahme einer eventuellen Kindeswohlgefährdung sind die Abläufe, die Arbeitsschritte zur Gefährdungseinschätzung, die Vorgaben zur Dokumentation und der Einbezug der Leitungsebene verbindlich festgelegt.

Seit 2003 setzt das Jugendamt den sogenannten Stuttgarter Kinderschutzbogen (KSB) als Diagnoseinstrument zur Gefährdungseinschätzung ein. Dieses Instrument wurde 2007 vom Deutschen Jugendinstitut (Strobel, Liel & Kindler, 2008) erfolgreich validiert und evaluiert und erfüllt internationale Standards. Der KSB fokussiert auf verschiedene Gefährdungslagen: Körperliche und emotionale Vernachlässigung, körperliche und psychische Misshandlung sowie das Erleben von häuslicher Gewalt auf der Ebene der Sorgeberechtigten und ggf. ihrer Partner oder Partnerinnen. Bezogen auf das Thema sexualisierte Gewalt an Minderjährigen bedarf es neben dem Einsatz des Diagnosebogens einer Fachberatung durch sogenannte Hilfeprozessmanagerinnen und -manager. Diese stehen allen Arbeitsfeldern des Jugendamtes, wie etwa den städtischen Tageseinrichtungen für Kinder, der Schulkindbetreuung, Wohngruppen, Heimen und den Beratungszentren zur Verfügung. Sie sind als „Insoweit erfahrene Fachkräfte nach § 8a SGB VIII“ tätig und spezialisiert auf die Fachberatung zum Thema sexualisierte Gewalt innerhalb der Familie und im Rahmen von Institutionen. Sie beraten auch über das Vorgehen bei sexuellen Übergriffen unter Kindern und Jugendlichen.

Das Jugendamt bietet überwiegend niederschwellige Hilfe- und Unterstützungsangebote an. Die Sozialpädagogische Familienhilfe ist hierfür ein wichtiges Beispiel. Zu den weiteren Angeboten der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe gehören jedoch auch die Vermittlung von Plätzen in Wohngruppen und Pflegefamilien (im Detail für Stuttgart s. Stark-Murgia & Reich, 2018). Der Weg hin zu einer Unterbringung außerhalb des Elternhauses wird mit den Eltern, Kindern und Jugendlichen Schritt um Schritt gemeinsam gegangen. Es ist empirisch belegt (Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend [Hrsg.], 2002), dass Unterbringungen gegen den Willen der Eltern und ihrer Kinder meist nicht erfolgreich beziehungsweise wirksam sind. Häufige Gründe für die Fremdunterbringung von Kindern und Jugendlichen sind die starke Überforderung der Eltern oder eines Elternteils, Beziehungsprobleme zwischen den Eltern, Vernachlässigung oder Anzeichen von Misshandlungen. Dabei korreliert die Wahrscheinlichkeit der Inanspruchnahme einer stationären Jugendhilfe mit verschiedenen familiären Konstellationen und den damit verbundenen Belastungen. So haben zum Beispiel Minderjährige bei Alleinerziehenden und in Stiefelternkonstellationen eine deutlich erhöhte Hilfewahrscheinlichkeit gegenüber Kindern, die bei beiden leiblichen Elternteilen aufwachsen. (s.u.a. Kommunalverband für Jugend und Soziales [KVJS] [Hrsg.], 2008, 2013). Die aktuellen Zahlen, die im Landesjugendhilfeausschuss Baden-Württemberg am 11.10.2018 vorgestellt wurden, zeigen das Fortbestehen dieser besonderen Risikolagen.

Kooperation im Kinderschutz am Beispiel von Schulen

Kooperation spielt im Kinderschutz eine bedeutsame Rolle. Jugendämter in der Rolle des Allgemeinen Sozialen Dienstes sind in der Regel nicht in der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen präsent. Die Fachkräfte sind keine alltagsnahen Vertrauenspersonen und deshalb auf Hinweise und Unterstützungs- und Schutzmaßnahmen von Menschen angewiesen, die den Mädchen und Jungen nahestehen. Zusammenarbeit im Kinderschutz lebt von institutionenübergreifendem Vertrauen. Dieses fällt leichter, wenn man sich kennt und positive Erfahrungen gemacht hat. Dies gilt sowohl für Familien, als auch für Fachkräfte aus dem Netzwerk von Kindern. Häufig muss dieses Vertrauen über andere hergestellt werden, da bei wechselnden Professionellen, zum Beispiel im Schulsystem und in der Jugendhilfe, Standards der Kooperation immer wieder neu vermittelt und Vertrauen aufgebaut werden müssen.

Ein Großteil der Meldungen zu Kindeswohlgefährdungen erfolgt in Stuttgart über die Polizei, die im Rahmen des Schutzes vor häuslicher Gewalt Kontakt zu Familien bekommt. Auch Familienangehörige selbst wenden sich mit der Bitte um Unterstützung an die Jugendämter. Weitere wichtige Partnerinnen und Partner finden sich bei den freien Trägern der Jugendhilfe, im Gesundheitswesen und vor allem in den Alltagsinstitutionen der Mädchen und Jungen, den Kindertageseinrichtungen und Schulen. Sie sind wichtige Orte im Leben eines Kindes. Häufig fallen dort Probleme zuerst auf.

Eine große Herausforderung entsteht allgemein durch die Komplexität der Entwicklung der Ganztagsschule, da inzwischen nicht nur Lehrkräfte und Professionelle aus dem Bildungssystem an der Schule tätig sind, sondern auch Fachkräfte aus der Jugendhilfe, zum Beispiel aus den Bereichen Schulkindbetreuung, Schulsozialarbeit, Jugendarbeit, Schulbegleitung, Hilfen zur Erziehung und Kinderschutz (etwa in Folge einer Beratung durch das Kinderschutzzentrum). In Stuttgart sind diese Partnerinnen und Partner im Kinderschutz teilweise bei verschiedenen Trägern angestellt.

Wenn in der Schule Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung (körperliche oder seelische Misshandlung, Vernachlässigung oder sexueller Missbrauch, Folgen häuslicher Gewalt) wahrgenommen werden, muss eine Bewertung erfolgen, ob die Beobachtungen so gravierend sind, dass das Wohl des Kindes gefährdet ist. Dabei sollte die Sorge gegenüber den Kindern und Jugendlichen und den Sorgeberechtigten direkt angesprochen werden und eigene Maßnahmen in Form von Beratung oder Hinwirken auf Inanspruchnahme von Hilfeangeboten folgen. Dies erfordert die Kenntnis der lokalen Hilfesysteme und des örtlich zuständigen Jugendamts beziehungsweise Beratungszentrums im Sozialraum. Zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung kann eine „Insoweit erfahrene Fachkraft“ (IeF) zur anonymen Beratung hinzugezogen werden. Um die Zusammenarbeit regelmäßig weiter zu entwickeln, wird vom Jugendamt eine Arbeitsgruppe „Insoweit erfahrene Fachkräfte“ moderiert, an der auch eine Mitarbeiterin von der Schulpsychologischen Beratungsstelle teilnimmt. Sie ist ein wichtiges Bindeglied in das Schulsystem hinein.

Kann die Gefährdung nicht abgewendet werden, sind Geheimnisträger befugt, das Jugendamt zu informieren (s. hierzu auch § 4 KGG).

§ 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung KKG

(1) Werden (…)

7. Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen

in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

(2) Die Personen nach Absatz 1 haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren.

(3) Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten die in Absatz 1 genannten Personen ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.

Für die Arbeit des Jugendamtes ist es wichtig, dass die Beobachtungen oder Gesprächsinhalte mit Kindern, Jugendlichen oder Eltern präzise dokumentiert werden. Auch sollten die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls aus einer Mitteilung klar hervorgehen. Kann das bisherige Vertrauensverhältnis trotz des Einbezugs des Jugendamtes zwischen der betroffenen Familie und dem Lehrer oder der Lehrerin aufrechterhalten werden, kann dies für den weiteren Hilfeprozess unterstützend sein.

§ 3 KKG verpflichtet die Jugendämter, verbindliche lokale Netzwerkstrukturen aufzubauen, um die Vernetzung in den Frühen Hilfen und im Kinderschutz sicherzustellen. Dabei soll auf vorhandene Strukturen zurückgegriffen werden. In Stuttgart gibt es wegen der Zielrichtung der Aufgaben und Zielgruppen, der Stärkung des Präventionsgedankens und der Größe der Stadt sowohl das Netzwerk Frühe Hilfen für Familien als auch das Netzwerk Kinderschutz, an dem das Staatliche Schulamt mitwirkt. Grundlage für die Zusammenarbeit ist die gemeinsam erarbeitete Handreichung für Schulen: Vorgehen bei Verdacht auf Kindeswohlgefährdung (Staatliches Schulamt Stuttgart [Hrsg.], 2015; s. auch Stadt Karlsruhe Sozial- und Jugendbehörde [Hrsg.], 2014).

Die Beratungszentren pflegen möglichst jährlich mit jeder Schule nicht nur im Einzelfall, sondern auch fallübergreifend den Austausch. Oft geschieht dies im Rahmen einer Lehrerkonferenz, teilweise sind die für den Sozialraum zuständigen Träger der Hilfen zur Erziehung auch dabei. Die Beratungszentren laden die Rektorinnen und Rektoren der Schulen im Stadtteil zu Kooperationsgesprächen ein. Die Schulen haben Ansprechpersonen in den Beratungszentren. Im Rahmen der fallunspezifischen Arbeit machen darüber hinaus die Sozialraumträger Projekte an den Schulen, nachdem die Bedarfe gemeinsam besprochen und nach Lösungsansätzen gesucht wurde.

Wichtig ist auch die Zusammenarbeit mit der Schulsozialarbeit. In den Beratungszentren finden Treffen statt, um diese gerade im Kinderschutz im Detail zu besprechen. Darüber hinaus erfolgt die Vernetzung über die sogenannten Handlungsfeldkonferenzen (HFK) „Kinder und Jugend“. Diese dienen in Stuttgart der Kooperation mit Schulen und weiteren Akteurinnen und Akteure. Ergänzt werden sie durch bezirksbezogene „Regionale Trägerkonferenzen (RTK)“. Beide dienen in erster Linie, aber nicht nur, der Vernetzung der Jugendhilfe im Sozialraum. Die Mitarbeitenden eines Stadtbezirks, die in ihrer Arbeit mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben, tauschen sich regelmäßig über Entwicklungen in ihrem Bezirk aus und identifizieren Bedarfe für die Unterstützung und den Schutz von Kindern und Jugendlichen. An den RTK und HFK „Jugend und Beratung“ nehmen Vertreterinnen und Vertreter der Beratungszentren des Jugendamtes, weiterer Beratungsstellen im Stadtteil, der mobilen Jugendarbeit und Schulsozialarbeit, des Trägers der Hilfen zur Erziehung, der Jugendsachbearbeitung der Polizei und teilweise auch der Schulen des Bezirks teil. In der HFK „Kita“ beteiligen sich Vertretungen der Kindertageseinrichtungen verschiedener Träger.

Durch die RTK und HFK wird die verbindliche Vernetzung zwischen dem Jugendamt und den Vertreterinnen und Vertreter der Schulen sowie weiterer Schlüsselpersonen gewährleistet. Durch den persönlichen Kontakt der Beteiligten wird zudem sichergestellt, dass Handlungsbedarfe und eine eventuell notwendige Einleitung von Maßnahmen schnell kommuniziert und abgestimmt werden.

Schlussfolgerungen

Insgesamt hat sich das Problembewusstsein für Gefährdungen von Mädchen und Jungen gesamtgesellschaftlich weiter entwickelt, die Rechte von Kindern und Jugendlichen wurden in Gesetzen verankert, Präventions- und Interventionsstrategien sowie Hilfsangebote für Kinder und Jugendliche ausgebaut. Trotzdem besteht weiterer Bedarf an einer kontinuierlichen Qualitätsentwicklung im Kinderschutz.

Der Gesetzgeber hat mit dem Bundeskinderschutzgesetz die Zusammenarbeit zwischen dem öffentlichen Jugendhilfeträgern und anderen Institutionen gestärkt. Eine Kultur des Hinschauens und der Einbezug der beteiligten Netzwerkpartnerinnen und -partner bauen darauf auf. Gemeinsamer Kinderschutz gelingt aber nicht alleine durch schriftliche Vereinbarungen, er ist vielmehr vom Wissen um die unterschiedlichen Aufgaben und vom persönlichen Kennen der Beteiligten geprägt.

Kontinuierliche Aufmerksamkeit, sorgfältige Einarbeitung neuer Fachkräfte und eine umfassende Qualifizierung aller Beteiligten sind wichtig. Dazu gehören nicht nur die Professionellen aus der Jugendhilfe, sondern auch aus dem Bildungssystem, dem Gesundheitswesen, der Polizei sowie der Straf- und Familiengerichte.

Insgesamt muss bei dem weiteren Ausbau von Kindertageseinrichtungen und Ganztagsschulen auf eine gute Qualität und Qualifizierung Wert gelegt werden, damit Kinder und Jugendliche in ihren Alltagsinstitutionen immer wieder vertrauensvolle Ansprechpersonen und Unterstützung finden. Die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen, ein offenes und vertrauensvolles Klima für Mädchen und Jungen sind wichtige Voraussetzungen dafür, dass sie sich anvertrauen können. Offenheit für Eltern und Bezugspersonen, Verständnis für die Lebenswelt der Familien und ihre Belastungen erleichtern den Zugang zu Hilfen.

Darüber hinaus müssen Beratungsstellen über ausreichende Ressourcen für Präventionsangebote sowie die kurz-, mittel- und langfristige Begleitung, Beratung und Therapie von Kindern, Jugendlichen und ihren Bezugspersonen verfügen. Denn nur wenn vor Ort Hilfsangebote zur Verfügung stehen, kann Kindern und Jugendlichen auch nach einer Aufdeckung und der Sicherstellung ihres Schutzes ausreichend geholfen werden.

Dr. Susanne Heynen, Landeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt, Wilhelmstraße (M) 3, 70182 Stuttgart, Deutschland, [email protected]

Literatur

Susanne HeynenLandeshauptstadt Stuttgart, Jugendamt, Wilhelmstraße (M) 3, 70182 Stuttgart, Deutschland,